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Wenn der Chef die Putzkraft sparen will
Müssen Angestellte in der Apotheke putzen?
Was Angestellte nicht machen müssen
- Die Grundreinigung der Apothekenräume, also die Arbeiten, die normalerweise von der Reinigungskraft erledigt werden. Ausnahme: Wenn es zum Beispiel stark regnet oder schneit, kann der Inhaber schon mal von den Mitarbeitern verlangen, dass die größte Nässe im Kundenbereich beseitigt wird, um Unfallgefahren für Mitarbeiter und Kunden zu beseitigen.
- Fensterputzen oder Gehwegfegen
Natürlich kann jeder Mitarbeiter solche Arbeiten freiwillig übernehmen. Hier ist aber Vorsicht geboten: Je länger ein Mitarbeiter freiwillig – und regelmäßig – diese Arbeiten macht, desto mehr können diese Bestandteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung werden. Übernimmt ein Mitarbeiter viele Monate ohne Widerspruch derartige Putzarbeiten, ohne den Apothekenleiter darauf hinzuweisen, dass diese Arbeiten nur vorübergehend gemacht werden, bis beispielsweise eine neue Reinigungskraft eingestellt ist, wird dies als selbstverständlich hingenommen werden.
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Freiwillige Vereinbarung möglich
Kann der Chef sich aus wirtschaftlichen Gründen zeitweilig keine Reinigungskraft leisten, ist folgende Lösung praktikabel: Auf der Basis einer freiwilligen Einigung kann das Team mit dem Chef vereinbaren, dass die Sauberhaltung der Apotheke von den Mitarbeitern in einem festgelegten Rhythmus erfolgt. Eine derartige Vereinbarung sollte im Interesse aller aber schriftlich erfolgen, damit die Kollegen untereinander etwas in der Hand haben, wenn ein Kollege sich nicht an die Vereinbarung halten will. In der Vereinbarung wird auch klar gestellt, dass es sich hier nicht um eine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung eines Mitarbeiters handelt, sondern um eine freiwillige Zusatzarbeit für die Dauer der wirtschaftlich beengten Situation.
2 Kommentare
Mädchen für Alles
von Thomas Kerlag am 21.07.2018 um 8:36 Uhr
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Putzen als Ausdruck mangelnder Wertschätzung
von Elisabeth Thesing-Bleck am 21.07.2018 um 8:05 Uhr
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