Wenn der Chef die Putzkraft sparen will

Müssen Angestellte in der Apotheke putzen?

Stuttgart - 20.07.2018, 12:00 Uhr

Müssen Angestellte in der Apotheke den Mop schwingen, weil der Chef Geld sparen will oder muss? (c / Foto: garteneidechse / stock.adobe.com) 

Müssen Angestellte in der Apotheke den Mop schwingen, weil der Chef Geld sparen will oder muss? (c / Foto: garteneidechse / stock.adobe.com) 


In den meisten Apotheken sorgen professionelle Reinigungskräfte für die Grundreinigung der Apothekenräume. Was aber, wenn der Apothekenleiter diese Kosten einsparen möchte oder sogar muss und von seinen Mitarbeitern verlangt, diese Arbeiten zu leisten? Müssen Approbierte oder PTA in der Apotheke zum Wischmop greifen, wenn der Apothekenleiter das verlangt? Dieser Frage sind die Kollegen von PTAheute.de auf den Grund gegangen.

Welche Arbeiten Angestellte in der Apotheke erbringen müssen, geht in der Regel aus dem Arbeitsvertrag hervor. Sie müssen alle zum Berufsbild gehörenden Tätigkeiten ausführen. Pharmazeutisches Personal beispielsweise muss in der Apotheke unter anderem

  • Kunden über Wirkungen, Nebenwirkungen und Einnahme von Medikamenten informieren und diese auch abgeben 
  • Kunden zu verschreibungspflichtigen Medikamenten beraten
  • sich außerdem auch mit den anderen Produkten in der Apotheke, wie etwa Kosmetika, Diätmitteln oder Blutdruckmessgeräten, auskennen 
  • Gesundheitstests, wie Blutdruck messen oder Blutzuckerwert bestimmen, durchführen können 
  • Kunden über Gesundheitsvorsorge aufklären 
  • Rezeptur und Defektur
  • im Labor Arznei- und Hilfsstoffe sowie Teedrogen prüfen, um festzustellen, um welche Stoffe es sich genau handelt und wie es um die Qualität bestellt ist.

Bei Approbierten kommen beispielsweise noch Nacht- und Notdienste dazu sowie die Vertretung des Apothekenleiters in dessen Abwesenheit. Auch administrative Aufgaben wie QMS, Gefährdungsbeurteilung oder Personalplanung können auf Angestellte übertragen werden.

Was kann der Apothekenleiter noch verlangen?

Darüber hinaus kann ein Apothekenleiter verlangen, dass Mitarbeiter ihren direkten Arbeitsplatz in Ordnung halten. Wenn man also beispielsweise in Labor oder Rezeptur tätig war, kann verlangt werden, dass die Arbeitsflächen und Geräte sauber gehalten und gemacht werden. Wenn bei Arbeiten in Labor und Rezeptur etwas auf den Boden fällt, kann außerdem verlangt werden, dass der Boden unverzüglich wieder gereinigt wird. Weiter kann ein Apothekenleiter von Mitarbeitern verlangen, dass beispielsweise bei der Anlieferung neuer Ware das Regal gesäubert wird, ehe neue Ware eingeräumt wird. Dies wird jedoch in der Regel in den Aufgabenbereich einer PKA fallen. Außerdem ist es üblich, dass Mitarbeiter, die im HV tätig sind, den HV-Tisch sauberhalten.

Was Angestellte nicht machen müssen

  • Die Grundreinigung der Apothekenräume, also die Arbeiten, die normalerweise von der Reinigungskraft erledigt werden. Ausnahme: Wenn es zum Beispiel stark regnet oder schneit, kann der Inhaber schon mal von den Mitarbeitern verlangen, dass die größte Nässe im Kundenbereich beseitigt wird, um Unfallgefahren für Mitarbeiter und Kunden zu beseitigen.
  • Fensterputzen oder Gehwegfegen

Natürlich kann jeder Mitarbeiter solche Arbeiten freiwillig übernehmen. Hier ist aber Vorsicht geboten: Je länger ein Mitarbeiter freiwillig – und regelmäßig – diese Arbeiten macht, desto mehr können diese Bestandteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung werden. Übernimmt ein Mitarbeiter viele Monate ohne Widerspruch derartige Putzarbeiten, ohne den Apothekenleiter darauf hinzuweisen, dass diese Arbeiten nur vorübergehend gemacht werden, bis beispielsweise eine neue Reinigungskraft eingestellt ist, wird dies als selbstverständlich hingenommen werden.

Freiwillige Vereinbarung möglich

Kann der Chef sich aus wirtschaftlichen Gründen zeitweilig keine Reinigungskraft leisten, ist folgende Lösung praktikabel: Auf der Basis einer freiwilligen Einigung kann das Team mit dem Chef vereinbaren, dass die Sauberhaltung der Apotheke von den Mitarbeitern in einem festgelegten Rhythmus erfolgt. Eine derartige Vereinbarung sollte im Interesse aller aber schriftlich erfolgen, damit die Kollegen untereinander etwas in der Hand haben, wenn ein Kollege sich nicht an die Vereinbarung halten will. In der Vereinbarung wird auch klar gestellt, dass es sich hier nicht um eine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung eines Mitarbeiters handelt, sondern um eine freiwillige Zusatzarbeit für die Dauer der wirtschaftlich beengten Situation.



Cornelia Neth, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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