DAZ.online: Was haben Sie Ihren Mitgliedern denn bisher,
also vor der Aussage des Innenministeriums, empfohlen?
Laskowski: Wir haben auch bislang schon immer auf die
geltende Rechtslage unter Einbindung aller uns zur Verfügung stehenden
nützlichen und validen Informationen hingewiesen, zunächst auf die auch bei den
für das Datenschutzrecht zuständigen Vollzugsbehörden der Länder bestehenden
Unstimmigkeiten zur Interpretation des Datenschutzrechtes in punkto
Bestellungspflicht, dann auf die zwischenzeitlich erreichte Klärung, dass
Apotheken mit unter zehn ständig automatisiert datenverarbeitenden Personen
jedenfalls grundsätzlich keinen Datenschutzbeauftragten benötigen und dass eine
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten grundsätzlich erst ab zehn ständig
automatisiert datenverarbeitenden Personen erforderlich ist.
DAZ.online: Wie erklären Sie Ihren Mitgliedern die Bedeutung
dieser Stellungnahme in der Apothekenpraxis?
Laskowksi: Wir würden unsere Mitglieder zudem darauf
hinweisen, dass die Aussage des Innenministeriums auch politisch zu
interpretieren ist und dass es in der Umsetzung nun darauf ankommen wird, wie
das in Bayern in Sachen Datenschutz für Apotheken zuständige Landesamt für
Datenschutzaufsicht damit umgeht.
DAZ.online: Im Gesetzestext heißt es, dass nur Unternehmen
einen Datenschutzbeauftragten brauchen, die „ständig“ mit Patientendaten
umgehen. Ist diese Formulierung aus Ihrer Sicht nicht klar?
Laskowski: Aus den
Datenschutz-Regeln geht hervor, dass Apotheken mit mindestens zehn Personen,
die ständig automatisierte und personenbezogene Daten verarbeiten, einen
Datenschutzbeauftragten benötigen. In der Tat lässt das Wort ‚ständig‘ einen
gewissen Interpretationsspielraum zu.
1 Kommentar
Geht es noch um den Datenschutz?
von Hummelmann am 20.08.2018 um 13:48 Uhr
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