§ 84 AMG – Gefährdungshaftung (Auszug)
(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn
1. das
Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat,
die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
vertretbares Maß hinausgehen (...).
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Interessant ...
von Kritiker am 09.09.2018 um 5:29 Uhr
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