Niedersachsen

Ab 2022 sind Stationsapotheker Pflicht

Berlin - 23.10.2018, 12:45 Uhr

Niedersachsen will für mehr Patientensicherheit in Kliniken sorgen. Stationsapotheker sind künftig Pflicht für Krankenhäuser.  j / Foto: Imago)

Niedersachsen will für mehr Patientensicherheit in Kliniken sorgen. Stationsapotheker sind künftig Pflicht für Krankenhäuser.  j / Foto: Imago)


Am 30. Oktober beginnt in Oldenburg der Strafprozess gegen den früheren Krankenpfleger Niels Högel, dem rund 100 Morde zur Last gelegt werden. Kurz zuvor will der niedersächsische Landtag sein neues Krankenhausgesetz verabschieden, um zu verdeutlichen, dass den Klinikmorden Konsequenzen folgen. Eine davon ist: Spätestens ab dem 1. Januar 2022 muss jedes Krankenhaus in Niedersachsen Stationsapotheker einsetzen. Vergangene Woche justierte der Gesundheitsausschuss die Regelung nochmals nach.

Am Mittwoch, den 24. Oktober steht im niedersächsischen Landtag die abschließende Beratung eines Gesetzentwurfs an, der unter anderem Stationsapotheker und Arzneimittelkommissionen in den Kliniken des Bundeslandes vorschreibt. Hintergrund ist die lange unentdeckt gebliebene Mordserie des Krankenpflegers Niels Högel in Oldenburg und Delmenhorst. Ihm wird vorgeworfen, Patienten verschiedene, jeweils nicht indizierte Medikamente, wie etwa Kaliumsalze, Sotalex (Wirkstoff Sotalol), Xylocain (Wirkstoff Lidocain) und Cordarex (Wirkstoff Amiodaron) verabreicht zu haben. Mittlerweile werden ihm 99 Morde zur Last gelegt. Angesichts der vielen Nebenkläger in diesem Verfahren hat das Gericht die Verhandlung in die Weser-Ems-Halle ausgelagert.

Ein steiniger Gesetzgebungs-Weg

Künftig soll die Arzneimittelgabe in den Kliniken besser überwacht werden – nicht zuletzt durch Stationsapotheker. Dazu soll das Krankenhausgesetz novelliert werden. In diesem Rahmen sind auch weitere Regelungen gesehen, die für mehr Patientensicherheit sorgen sollen. Das hatte schon die frühere rot-grüne Landesregierung so geplant und einen ersten Gesetzentwurf vorgelegt. Nach der vorgezogenen Landtagswahl im Oktober 2017 verfolgte die neue schwarz-rote Landesregierung das Vorhaben weiter. Sie legte aber nochmals Hand an und präsentierte Mitte Mai einen überarbeiteten Entwurf. Nachdem die niedersächsische Krankenhausgesellschaft von Anfang an ihre Probleme mit der Stationsapotheker-Pflicht hatte, regte sich nun auch in der Apothekerschaft Widerstand. Wenn auch aus ganz anderen Gründen. Die Pharmazeuten waren nicht glücklich über die neuen Formulierungen. Anders als noch bei Rot-Grün vorgesehen, sollte es nun Sache der Klinik sein, Stationsapotheker einzusetzen und die erforderliche Beratungsintensität festzulegen – und nicht die der Krankenhausapotheke beziehungsweise der krankenhausversorgenden Apotheke. Das widerspreche dem im Apothekengesetz verankerten Prinzip der „Arzneimittelversorgung aus einer Hand“, so die Kritik.

Nach mehreren Beratungen im Gesundheitsausschuss und Erörterungen über verfassungsrechtliche Probleme mit dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) des Landtags liegt nun seit vergangenem Mittwoch eine nochmals nachgebesserte Version vor. Der Gesundheitsausschuss sowie die mitberatenden Ausschüsse empfehlen dem Landtag, die Empfehlungen anzunehmen.

Weiterbildung in Klinischer Pharmazie für Stationsapotheker Pflicht

Nach wie vor sieht der neue § 19 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) vor, dass in jedem Krankenhaus sicherzustellen ist, dass in ausreichender Zahl Apothekerinnen oder Apotheker als Beratungspersonen für die Stationen eingesetzt werden (Stationsapotheker). Genannt ist nun auch ein Datum: Spätestens ab dem 1. Januar 2022 muss es die Stationsapotheker flächendeckend in Niedersachsen geben. Das Krankenhaus bestimmt dabei anhand der Größe und der Fachrichtung der Stationen und der von ihnen erbrachten Leistungen, in welchem Umfang Stationsapotheker jeweils für die vorhandenen Fachrichtungen  beratend tätig sein  sollen.

Weiterhin werden in dem neuen Paragrafen die Aufgaben der Stationsapotheker beschrieben und es wird festgelegt, dass nur solche Personen zum Stationsapotheker bestimmt werden sollen, die eine Weiterbildung im Fachgebiet Klinische Pharmazie abgeschlossen oder bereits begonnen haben.

Ganz zum Schluss findet sich in § 19 NKHG noch ein Absatz, der im vorigen Entwurf fehlte: „Verfügt das Krankenhaus nicht über eine eigene Krankenhausapotheke, so soll die Sicherstellung der Aufgabe nach den Absätzen 1 und 2 im Vertrag nach § 14 Abs. 3 oder 4 des Apothekengesetzes mit der krankenhausversorgenden Apotheke geregelt werden“.

Damit wurde offenbar ein Kompromiss gefunden. Ob dieser angesichts des Vorbildcharakters der niedersächsischen Regelung auch für andere Länder bei den Apothekern ankommt, muss sich nun zeigen. Zunächst gilt es, die abschließende Abstimmung am morgigen Mittwoch im Landtag in Hannover abzuwarten. Die Zustimmung dürfte allerdings sicher sein. Im federführenden Gesundheitsausschuss stimmte neben SPD und CDU auch die AfD für die Neuregelungen, Grüne und FDP enthielten sich.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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