15/15 und die Wirtschaftlichkeitsreserve

Wie funktioniert die Importquote?

Stuttgart - 19.11.2018, 17:30 Uhr

An der Importquote kann man schon mal verzweifeln. (Foto: Robert Knescke / stock.adobe.com)

An der Importquote kann man schon mal verzweifeln. (Foto: Robert Knescke / stock.adobe.com)


Wirtschaftlichkeitsreserve und Kennzeichnung in der Taxe

Und warum das Ganze? Auf Basis der persönlichen Importquote wird eine Wirtschaftlichkeitsreserve berechnet, also Einsparungen, die die Apotheke erzielen muss. Die Wirtschaftlichkeitsreserve beträgt 10 Prozent der jeweiligen Importquote, also maximal 0,5 Prozent. Diese 0,5 Prozent muss die Apotheke mit der Abgabe importfähiger Arzneimittel je Kasse und Quartal einsparen. Allerdings beziehen sich diese 0,5 Prozent nicht auf den importfähigen Fertigarzneimittelumsatz, sondern auf den anrechenbaren Fertigarzneimittelumsatz mit der jeweiligen Kasse. Vom Gesamtfertigarzneimittelumsatz werden nämlich noch bestimmte Umsätze abgezogen, bei denen keine Verpflichtung zur Importabgabe besteht (zum Beispiel Sprechstundenbedarf), eine Importabgabe nicht möglich ist oder ohnehin eine Verpflichtung zur Importabgabe besteht (Abgabe von Rabattarzneimitteln, verordneter Einzelimport). Daraus ergibt sich der anrechenbare Fertigarzneimittelumsatz.

Wird die Wirtschaftlichkeitsreserve, also die Soll-Einsparung, nicht erreicht, gibt es einen Malus. Der wird der Apotheke pro Quartal von der Abrechnung abgezogen. Wird mehr eingespart als vorgegeben, gibt es einen Bonus. Der wird allerdings nie ausgezahlt, sondern lediglich zum Ausgleich zukünftiger Mali gut geschrieben. Zu Erfüllung der Wirtschaftlichkeitsreserve werden nur Arzneimittel angerechnet, die die 15/15-Regel erfüllen. Das heißt, gibt eine Apotheke ein Original-Humira® ab, zählt das zwar zum importfähigen Umsatz – die Abgabe eines 15/15-Imports wäre schließlich theoretisch möglich gewesen – wird aber nicht auf die zu erfüllende Wirtschaftlichkeitsreserve angerechnet.

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Welcher Preist ist maßgeblich für 15/15?

Und weil die Sache noch nicht kompliziert genug ist: Um festzustellen, ob ein Arzneimittel die Kriterien für eine Anrechnung erfüllt, ist nicht der Apothekenverkaufspreis maßgeblich, sondern Netto-Abgabepreis, also der Preis nach Abzug des gesetzlichen Herstellerrabattes. Dieser lässt sich aber in der Lauer-Taxe anzeigen („APb-VK“ = „Anbieterpflichtrabatt-bereinigter Taxe-VK"). Zudem sind Importe, die die 15/15-Regel erfüllen, mit einem „i“ gekennzeichnet, im Gegensatz zu einem „I“ bei Importen, die dies nicht tun.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

Perfide Importverträge

von Heiko Barz am 20.11.2018 um 11:44 Uhr

Zwar sind diese Systeme hinlänglich bekannt, aber es wird erlaubt sein, die Dauerfrage zu stellen, wer hat diesen irrealen Zustand zu verantworten?
Bei den Vertragsverhandlungen mit KKassenverhandlern um Boni und Mali sind unsere Vertreter wohl wieder über den Tisch gezogen worden. Kein vernünftig wirtschaftlich denkender Verhandler ließe sich auf diese Regelung ein. „Wer A sagt muß auch B sagen“!
Mali: Sofortabzug, Boni: Nie Direktvergütung!
Analyse: Schwachsinn!

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