Frist läuft aus

Mutterschutzgesetz: Apotheken müssen Vorgaben bis Jahresende umsetzen

Stuttgart - 26.11.2018, 13:00 Uhr

Bis Ende des Jahres müssen Apotheken eine Gefährdungsbeurteilung „Mutterschutz“ durchführen. (c / Foto: contrastwerkstatt / stock.adobe.com)

Bis Ende des Jahres müssen Apotheken eine Gefährdungsbeurteilung „Mutterschutz“ durchführen. (c / Foto: contrastwerkstatt / stock.adobe.com)


Eine Möglichkeit zum Hinsetzen oder Hinlegen ist in den meisten Apotheken vorhanden. Falls nicht, wird es Zeit – zumindest wenn dort werdende Mütter beschäftigt sind. Denn die Neufassung des Mutterschutzgesetzes schreibt dies unter anderem vor. Bis Ende des Jahres müssen die Vorgaben erfüllt sein. Wird das versäumt, sind bis zu 30.000 Euro Bußgeld möglich.

Am 1. Januar 2018 trat das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft. Damit wurde die Gefährdungsbeurteilung „Mutterschutz“ für jeden Arbeitsplatz zur Pflicht – auch in Apotheken. Bis zum 31. Dezember 2018 haben Apothekenleiter noch Zeit, die Vorgaben zu erfüllen und dies auch nachzuweisen, andernfalls drohen hohe Bußgelder.

Der Apothekenleiter muss diese Gefährdungsbeurteilung durchführen und gegebenenfalls, sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, die erforderlichen Maßnahmen für den physischen und psychischen Schutz der Mitarbeiterin treffen. Gefährdungen oder Nachteile durch die Schwangerschaft sollen vermieden oder ausgeglichen werden. So muss die Frau beispielsweise ihre Arbeit kurz unterbrechen können, und es muss gewährleistet sein, dass sie sich in Pausen oder diesen Unterbrechungen auch hinlegen, setzen und ausruhen kann.

Umgang mit Gefahrstoffen in Labor und Rezeptur

Weiter darf der Apothekenleiter eine schwangere Mitarbeiterin beispielsweise keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine Übersicht der Gefahrstoffe, bei deren Umgang von einer solchen Gefährdung auszugehen ist, und wann eine unverantwortbare Gefährdung als ausgeschlossen gilt, finden Sie im Gesetzestext.

Heben von Lasten und Sturzprophylaxe

Ein Apothekenleiter darf eine schwangere Frau außerdem keine Aufgaben übernehmen lassen, bei denen sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss (denken Sie hier vor allem an Großhandelswannen). Nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft darf eine werdende Mutter in der Apotheke nicht mehr überwiegend stehen, vor allem nicht, wenn sie länger als vier Stunden täglich im Einsatz ist. Unfälle, insbesondere durch Ausrutschen, Fallen oder Stürze, müssen bestmöglich ausgeschlossen werden.

Hohe Bußgelder drohen

Wenn Apothekenleiter nach dem 31. Dezember 2018 noch keinen Nachweis darüber vorlegen können, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, sind Bußgelder von 5.000 bis 30.000 Euro möglich. Teilt eine Mitarbeiterin vorab mit, dass sie schwanger ist oder stillt, muss eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung umgehend erfolgen.


Cornelia Neth, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

würde mich nur interessieren:

von Karl Friedrich Müller am 27.11.2018 um 12:19 Uhr

was macht eine werdende Mutter, die ihr 3. Kind bekommt? Zuhause? Wie kann sie da die Mutterschaftsschutzregeln einhalten?
da braucht es dann auch eine mit hohen Bußgeldern bewehrte Gefährdungsbeurteilung.
Ihr halt nicht alle an der waffel. also die Bürokraten.

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