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Stellungnahme zum GSAV
ABDA: E-Rezept ja, Fernverordnungen nein
Am gestrigen Montag fand im Bundesgesundheitsministerium
eine Verbändeanhörung zum Entwurf für das Gesetz für mehr
Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) statt. Damit will das
BMG unter anderem die Importförderklausel ändern, die Vergütung von
Zyto-Apothekern fixieren und die Einführung des E-Rezeptes beschleunigen. Die
ABDA begrüßt zwar das grundsätzliche Anliegen des Gesetzgebers, die Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zu erhöhen. Doch sie übt auch Kritik und hat zudem einige Vorschläge, was sonst noch in dem Gesetz untergebracht werden könnte.
Mit dem Entwurf zum GSAV legte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) kürzlich seinen ersten Entwurf über ein Gesetz für den Arzneimittelmarkt vor. In erster Linie geht es in dem Vorhaben darum, auf die jüngsten Arzneimittelskandale zu reagieren. Einige der Neuregelungen sind auch für Apotheker relevant. Zum Beispiel sollen Kassen, Apotheker und Ärzte innerhalb von sieben Monaten wichtige vertragliche Regelungen beschließen, damit das E-Rezept eingeführt werden kann.
Außerdem will das BMG das sogenannte Fernverordnungsverbot wieder aufheben. Erst 2016 hatte der Bundestag beschlossen, dass Apotheker Arzneimittel nicht mehr abgeben dürfen, wenn sie offensichtlich aus einem nicht-direkten Arzt-Patienten-Kontakt resultieren. Damit wollte man dem Geschäftsmodell der Londoner Arzt-Praxis DrEd einen Strich durch die Rechnung machen. Weiterhin will Minister Spahn mit dem GSAV erreichen, dass Biosimilars künftig auf Apotheken-Ebene ausgetauscht werden dürfen.
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In ihrer schriftlichen Stellungnahme zu dem Entwurf protestiert die ABDA gegen die vorgesehene ersatzlose Streichung des sogenannten „DrEd-Verbots“. Dies könne die Patientensicherheit gefährden. Hintergrund für die geplante Aufhebung des erst 2016 normierten Verbots ist der Wunsch, auch im Rahmen von Fernbehandlungen Rezepte ausstellen zu können. Die ABDA weist allerdings darauf hin, dass die vom Deutschen Ärztetag beschlossene Änderung der Musterberufsordnung die ausschließliche Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien im Sinne des Patientenschutzes nur im Einzelfall erlaube. Dem müsse auch bei der Abgaberegelung Rechnung getragen werden.
Die Standesvertretung moniert in ihrer Stellungnahme, dass es Anbietern der grenzüberschreitenden Fernbehandlung, wie etwa DrEd, die sich oft auf die Verordnung von Kontrazeptiva oder Lifestyle-Mittel konzentrieren, an Parametern für ein Mindestmaß an Anforderungen für die Ausstellung ärztlicher Verschreibungen fehle. Damit könnte das mit der Verschreibungspflicht verfolgte Ziel einer angemessenen Beurteilung der Notwendigkeit einer Verschreibung unterlaufen werden.
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