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Stellungnahme zum GSAV
ABDA: E-Rezept ja, Fernverordnungen nein
ABDA will das E-Rezept zügig einführen
Gegen die zügige Einführung des E-Rezeptes spricht aus Sicht der ABDA hingegen nichts: Sie wird von der Standesvertretung grundsätzlich begrüßt. Zunächst müssten allerdings die beteiligten Leistungserbringerorganisationen gemeinsam Eckpunkte hierfür schaffen. In einem ersten Schritt sollten die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband die Rahmenbedingungen festlegen, in denen es um Inhalt, Struktur und Vorgaben zur Erstellung des Verordnungsdatensatzes geht, soweit die Interessen aller Beteiligten betroffen sind. Dass eine solche dreiseitige Herangehensweise funktioniere, habe man bei der Grundsatzvereinbarung zum Medikationsplan gesehen. Ferner regt die ABDA Regelungen an, die die Verwendung von E-Verschreibungen auch bei der Versorgung von privatversicherten Patienten und Selbstzahlern rechtssicher ermöglichen.
Aus Apothekersicht könnte sich durch das GSAV beim Thema E-Rezept allerdings noch ein weiteres Problem ergeben: Denn den Ärzten, Kassen und Apothekern wurden für die Umstellungen für das E-Rezept sieben Monate Zeit gegeben. Diese neuen Vereinbarungen dürften also erst im Jahr 2020 in Kraft treten. In Baden-Württemberg arbeiten die Apotheker (Kammer und Verband) derzeit allerdings an einem Testprojekt mit dem E-Rezept, das schon 2019 starten soll.
ABDA will die Importförderklausel komplett streichen
Im vorgesehenen Wegfall der 15-Euro-Grenze in der Importförderklausel sieht die ABDA „einen ersten Schritt in die richtige Richtung“. Er reiche aber noch nicht weit genug. „Wir fordern die komplette Abschaffung der Importförderklausel (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), da ihr wirtschaftlicher Nutzen fraglich ist“, heißt es in der Stellungnahme. Die auf dieser Grundlage zu vereinbarende Importquote entfalte keine sinnvolle Steuerungswirkung zur Abgabe preisgünstiger Arzneimittel.
Kritisch sieht die ABDA auch, dass Biosimilars künftig den gleichen Austauschregeln unterliegen sollen wie Generika. Apotheken sollen also zur Abgabe eines preisgünstigen Biosimilars verpflichtet sein, wenn der Arzt kein Aut-idem-Kreuz gesetzt hat. „Dies hat kritische Auswirkungen in mehreren Bereichen“. So sei bei der Anwendung der „austauschbaren Darreichungsformen“ zu bedenken, dass es sich bei Biologicals mehrheitlich um parenteral anzuwendende Arzneimittel handelt. Bei diesen sei von einer erhöhten Sensibilität der Anwender auszugehen, für die schon kleine Änderungen in der Art der Applikation zu massiver Verunsicherung bis hin zur Non-Compliance führen könnten.
Biosimilars: ABDA hält die Austauschbarkeit in der Apotheke für möglich
Grundsätzlich hält die ABDA die Austauschbarkeit von Biosimilars nach Festlegung durch den G-BA in den Apotheken jedoch für durchführbar. Es dürfe dabei aber nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich im Vergleich zu klassischen Arzneimitteln um eine junge Wirkstoffgruppe handele und es nur eine überschaubare Zahl von Studien zum Austausch von Biosimilars gebe. Kritik an der Regelung zum Biosimilar-Austausch gab es übrigens auch von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie dem Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker.
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