Stellungnahme zum GSAV

ABDA: E-Rezept ja, Fernverordnungen nein

Berlin - 19.12.2018, 07:00 Uhr

Digitale Rezepte ja, aber bitte nicht aus Online-Praxen aus dem Ausland: Die ABDA protestiert dagegen, dass Apotheken künftig generell Rezepte beliefern sollen, die aus einem nicht-direkten Arztkontakt resultieren. (Foto: Imago)

Digitale Rezepte ja, aber bitte nicht aus Online-Praxen aus dem Ausland: Die ABDA protestiert dagegen, dass Apotheken künftig generell Rezepte beliefern sollen, die aus einem nicht-direkten Arztkontakt resultieren. (Foto: Imago)


ABDA zu Zyto-Preisen: 110 Euro reichen nicht

Die geplante Anhebung des Arbeitspreises für die Herstellung parenteraler Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln der Onkologie begrüßt die Standesvertretung wiederum grundsätzlich. Doch auch hier gibt es einige Bedenken. So sei der nun vorgesehene Zuschlag von 110 Euro pro applikationsfertiger Einheit für die Apotheken „nicht auskömmlich“, erklärt sie unter Verweis auf ein Gutachten des Verbandes der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA). Demnach sei ein einheitlicher Arbeitspreis von 129 Euro pro applikationsfertiger Einheit nötig, um die flächendeckende Versorgung mit Sterilzubereitungen zu sichern.

Dieser Arbeitspreis sei überdies für die Herstellung aller parenteralen Lösungen festzusetzen, da der apparative und personelle Aufwand unabhängig davon sei, ob Lösungen mit Zytostatika, monoklonalen Antikörpern, Folinaten oder Schmerz- oder Ernährungslösungen hergestellt würden. Die Kritik an den Regelungen zu Zytozubereitungen geht allerdings noch weiter. Unter anderem hält die ABDA zur Abdeckung von Risiken bei diesen teuren Arzneimitteln weiterhin einen Aufschlag von mindestens 3 Prozent auf den Einkaufspreis für notwendig.

Weiterhin begrüßt die ABDA die geplante Einschränkung der Genehmigungspflicht bei der Versorgung GKV-Versicherter mit Medizinal-Cannabis. Allerdings müsste die konkrete Formulierung eindeutiger formuliert sein. Zudem regt die ABDA zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzung an, in § 31 SGB V klarzustellen, dass Apotheken bei der Versorgung der Versicherten mit den fraglichen Cannabis-Arzneimitteln das Vorliegen einer Genehmigung nicht prüfen müssen.

Nicht zuletzt nutzt die ABDA die Stellungnahme auch, um weiteren Regelungsbedarf anzumelden. Grundlage dafür sind zum Teil Beschlüsse des vergangenen Deutschen Apothekertags. So hatte die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker den Gesetzgeber aufgefordert, Konstrukte zu untersagen, die eine flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln über den vollversorgenden Großhandel gefährden – dies geschieht nun über die GSAV-Stellungnahme. Zudem fordert die ABDA, durch gesetzliche Klarstellungen das Rezeptur- und Defekturprivileg der Apotheken zu stärken. Hintergrund sind Gerichtsentscheidungen, die in diesem Bereich zu erheblicher Unsicherheit geführt haben – dabei ging es unter anderem um die Frage, was ein „wesentlicher Herstellungsschritt“ ist.

Der Referentenentwurf wird nun voraussichtlich vom BMG überarbeitet und anschließend ins Kabinett und dann ins parlamentarische Verfahren eingebracht. Derzeit ist geplant, dass es in weiten Teilen im Sommer 2019 in Kraft tritt.

Hier finden Sie die ABDA-Stellungnahme zum GSAV-Entwurf im Volltext.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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