Blick auf 2019

Was ändert sich für Apothekeninhaber im nächsten Jahr?

Berlin - 27.12.2018, 17:30 Uhr

Auch zum Jahresbeginn 2019 stehen für die Apotheker zahlreiche Änderungen an. Welche Neuerungen gibt es für Apothekeninhaber? (m / Foto: imago)

Auch zum Jahresbeginn 2019 stehen für die Apotheker zahlreiche Änderungen an. Welche Neuerungen gibt es für Apothekeninhaber? (m / Foto: imago)


Securpharm, Apothekenhonorar, Boni-Deckel, Zyto-Honorar

Versandhandelskonflikt

Das Bundesgesundheitsministerium plant derzeit ein umfangreiches Gesetzespaket für den Apothekenmarkt. Darin enthalten ist beispielsweise ein sogenannter Boni-Deckel, nach dem EU-Versender künftig maximal 2,50 Euro Rabatt anbieten dürfen. Ebenso will das Bundesgesundheitsministerium neue Komponenten am Apothekenhonorar einführen, etwa für pharmazeutische Dienstleistungen. Auch eine Verdoppelung der Notdienstpauschale ist geplant. Noch liegen nur Eckpunkte vor, Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will aber, dass das Paket im Laufe des Jahres 2019 beschlossen wird. Hier können Sie nochmals alle Details zu seinen Plänen nachlesen.

Zyto-Vergütung, Importförderklausel, E-Rezept

Ebenfalls noch ohne genaues Datum zum Inkrafttreten ist das Gesetz für Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV). Das BMG hatte vor einigen Wochen einen Entwurf vorgestellt, demzufolge die Vergütung der Zyto-Apotheker erneut reformiert werden soll. Auch die Importförderklausel soll geändert werden. Apotheker und Kassen sollen verpflichtet werden, Genaueres zur Einführung des E-Rezeptes zu regeln. Hier noch einmal alle Details des GSAV-Entwurfes im Überblick.

Securpharm

Am 9. Februar 2019 wird der Startschuss für Securpharm fallen. Das Fälschungsschutz-System wurde gemeinsam von Apothekern, Großhändlern und Pharmaindustrie entwickelt und soll die Lieferkette sicherer machen. In den Apotheken muss dann jedes verifizierungspflichtige Arzneimittel (das ist grundsätzlich jedes verschreibungspflichtige) in jeder Apotheke eines EU-Mitgliedstaates sowie den EWR-Staaten auf seine Echtheit überprüft werden können, ehe es an den Patienten abgegeben wird. Konkret müssen bei der Abgabe zwei Sicherheitsmerkmale überprüft werden: das individuelle Erkennungsmerkmal in Form eines Data-Matrix-Codes und der Erstöffnungsschutz, der eine Vorrichtung gegen Manipulationen darstellt. Die DAZ hat alle Änderungen für Apotheker unter die Lupe genommen.

Rx-Switch

Ab dem 1. Januar 2019 ist Doxylamin zur Behandlung von Schlafstörungen bei Kindern verschreibungspflichtig. Betroffen ist das Präparat Sedaplus®. Der Hersteller hat kürzlich die Packungen mit der Kennzeichnung „apothekenpflichtig“ zurückgerufen. Hintergrund der Änderung waren Sicherheitsbedenken. So scheinen insbesondere Säuglinge und Kleinkinder unter einem Jahr manchmal besonders empfindlich auf Anticholinergika zu reagieren. DAZ.online hatte darüber mehrfach berichtet.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.