Blick auf 2019

Was ändert sich für Apothekeninhaber im nächsten Jahr?

Berlin - 27.12.2018, 17:30 Uhr

Auch zum Jahresbeginn 2019 stehen für die Apotheker zahlreiche Änderungen an. Welche Neuerungen gibt es für Apothekeninhaber? (m / Foto: imago)

Auch zum Jahresbeginn 2019 stehen für die Apotheker zahlreiche Änderungen an. Welche Neuerungen gibt es für Apothekeninhaber? (m / Foto: imago)


Das Jahr 2018 nähert sich dem Ende und wie zu jedem Jahreswechsel stehen auch am 1. Januar 2019 zahlreiche, teilweise gesetzliche Neuregelungen an. Einige dieser Neuregelungen betreffen auch Apotheker. Man denke nur an die neue Hilfstaxe oder das neue Verpackungsgesetz. DAZ.online gibt einen Überblick darüber, was sich für Apothekeninhaber ändern wird. Die Änderungen für Apothekenangestellte folgen in einem zweiten Teil.

Hilfstaxe

Ab 1. Januar gelten neue marktgerechte Preise für die Taxierung von Stoffen und Gefäßen nach der Hilfstaxe. Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Anlagen 1 und 2 zur Hilfstaxe geeinigt, die DAV-Mitgliederversammlung stimmte kürzlich auch schon zu. Demnach sollen die vereinbarten Preise der Stoffe und Gefäße für Rezepturarzneimittel an die tatsächliche Marktsituation angepasst werden. Damit endet das jahrelange Warten auf eine Anpassung, die ursprünglich mindestens einmal jährlich stattfinden sollte. DAZ.online hat einige Preisunterschiede unter die Lupe genommen.

Verpackungsgesetz

Ab dem 1. Januar 2019 gilt ein neues Verpackungsgesetz. Auch die öffentlichen Apotheken – und zwar nicht nur die mit Versandhandelserlaubnis – müssen hier tätig werden. Sie müssen prüfen, ob ihre Lieferanten von Serviceverpackungen die notwendige Beteiligung an einem Entsorgungssystem übernehmen. Bei anderen Verpackungen, insbesondere Versandverpackungen, sind weitere Schritte nötig. Hier gibt es alle für Apotheker relevanten Änderungen im Verpackungsgesetz in der Übersicht.

Neuer Rahmenvertrag

Zwar nicht zum 1. Januar aber zum 1. Juli 2019 soll der neue Rahmenvertrag in Kraft treten. Der DAV und der GKV-Spitzenverband haben sich nach jahrelangen, grundsätzlichen Verhandlungen auf einige wichtige Änderungen geeinigt, die den Apothekern den Arbeitsalltag erleichtern können. Beispielsweise soll es Änderungen bei der Abgabe von Import-Arzneimitteln geben und eine neue Definition von „Nicht-Lieferbarkeit“, damit in solchen Fällen Retaxationen schwerer möglich sein werden. Noch ist das Papier nicht finalisiert, DAZ.online hat aber einige der Punkte schon vorgestellt.

Securpharm, Apothekenhonorar, Boni-Deckel, Zyto-Honorar

Versandhandelskonflikt

Das Bundesgesundheitsministerium plant derzeit ein umfangreiches Gesetzespaket für den Apothekenmarkt. Darin enthalten ist beispielsweise ein sogenannter Boni-Deckel, nach dem EU-Versender künftig maximal 2,50 Euro Rabatt anbieten dürfen. Ebenso will das Bundesgesundheitsministerium neue Komponenten am Apothekenhonorar einführen, etwa für pharmazeutische Dienstleistungen. Auch eine Verdoppelung der Notdienstpauschale ist geplant. Noch liegen nur Eckpunkte vor, Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will aber, dass das Paket im Laufe des Jahres 2019 beschlossen wird. Hier können Sie nochmals alle Details zu seinen Plänen nachlesen.

Zyto-Vergütung, Importförderklausel, E-Rezept

Ebenfalls noch ohne genaues Datum zum Inkrafttreten ist das Gesetz für Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV). Das BMG hatte vor einigen Wochen einen Entwurf vorgestellt, demzufolge die Vergütung der Zyto-Apotheker erneut reformiert werden soll. Auch die Importförderklausel soll geändert werden. Apotheker und Kassen sollen verpflichtet werden, Genaueres zur Einführung des E-Rezeptes zu regeln. Hier noch einmal alle Details des GSAV-Entwurfes im Überblick.

Securpharm

Am 9. Februar 2019 wird der Startschuss für Securpharm fallen. Das Fälschungsschutz-System wurde gemeinsam von Apothekern, Großhändlern und Pharmaindustrie entwickelt und soll die Lieferkette sicherer machen. In den Apotheken muss dann jedes verifizierungspflichtige Arzneimittel (das ist grundsätzlich jedes verschreibungspflichtige) in jeder Apotheke eines EU-Mitgliedstaates sowie den EWR-Staaten auf seine Echtheit überprüft werden können, ehe es an den Patienten abgegeben wird. Konkret müssen bei der Abgabe zwei Sicherheitsmerkmale überprüft werden: das individuelle Erkennungsmerkmal in Form eines Data-Matrix-Codes und der Erstöffnungsschutz, der eine Vorrichtung gegen Manipulationen darstellt. Die DAZ hat alle Änderungen für Apotheker unter die Lupe genommen.

Rx-Switch

Ab dem 1. Januar 2019 ist Doxylamin zur Behandlung von Schlafstörungen bei Kindern verschreibungspflichtig. Betroffen ist das Präparat Sedaplus®. Der Hersteller hat kürzlich die Packungen mit der Kennzeichnung „apothekenpflichtig“ zurückgerufen. Hintergrund der Änderung waren Sicherheitsbedenken. So scheinen insbesondere Säuglinge und Kleinkinder unter einem Jahr manchmal besonders empfindlich auf Anticholinergika zu reagieren. DAZ.online hatte darüber mehrfach berichtet.

Höherer Mindestlohn, Arbeitgeber tragen Hälfte des Zusatzbeitrages

Gehe-Eigenmarke für alle Apotheken

Der Stuttgarter Großhändler Gehe macht seine Hausmarke „gesund leben“ ab Januar 2019 für alle Apotheken zugänglich. Die gleichnamige Eigenmarke der Gehe-Kooperation „gesund leben“ umfasst OTC-Arzneimittel wie Schmerztabletten mit Ibuprofen oder Paracetamol, Xylometazolin Nasenspray und Bisacodyl Abführdragees. Außerdem umfasst das Sortiment eine ganze Reihe anderer apothekenüblicher Artikel wie Inkontinenzprodukte, Blutdruck- und Fiebermessgeräte, Schwangerschaftstests, Mittel zur Körperpflege und Vitamine.

Mindestlohn

Zum 1. Januar 2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn zunächst von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde – und zum 1. Januar 2020 weiter auf 9,35 Euro. Einer entsprechenden Verordnung des Bundesarbeitsministers hat das Bundeskabinett im Oktober 2018 zugestimmt. Der neue Mindestlohn ist auch für Boten, Reinigungskräfte und Büroangestellte, die in Apotheken beschäftigt sind, zu berücksichtigen. DAZ.online hatte darüber berichtet.

GKV-Beiträge

Ab dem 1. Januar 2019 wird der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite getragen. Das hatte der Bundestag mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz beschlossen. Laut Bundesgesundheitsministerium zahlen beispielsweise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen von 3.000 Euro monatlich etwa 15 Euro weniger.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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