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Heilmittelwerberecht
BGH untersagt Versandapotheke Prämien-Werbung für Neukunden
Wirbt eine deutsche Versandapotheke damit, ihren Kunden für jeden
neu angeworbenen Kunden eine Prämie von zehn Euro zu zahlen, so verstößt sie
damit gegen das Zuwendungsverbot des Heilmittelwerbegesetzes (§ 7 HWG). Dies hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt.
Die Preisvorschriften, auf die sich § 7 HWG bezieht, seien bei rein
innerstaatlichen Sachverhalten auch nach dem EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung anwendbar
und wirksam. Allerdings zeigt das Gericht auch auf, dass die Regelungen zur Preisbindung bei einer deutlichen Änderung der Marktverhältnisse verfassungswidrig werden könnten.
Geklagt hatte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) gegen die in Niedersachsen ansässige Versandapotheke Apotal, die im Februar 2015 auf ihrer Webseite mit einer Prämienzahlung von zehn Euro für die Gewinnung eines Neukunden warb. Dabei machte die Apotheke keinen Unterschied, ob der neue Kunde verschreibungspflichtige Arzneimittel kaufte oder sonstige Arzneimittel oder Waren, die keiner Preisbindung unterliegen – nur ein gewisser Mindestbestellwert musste erreicht werden. Die Kammer war der Auffassung, die Prämienauslobung verstoße gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG und zog vor Gericht. Schon die ersten beiden Instanzen hatten der AKNR in diesem Punkt Recht gegeben. Doch der Apotheker legte Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein, um eine Abweisung der Klage zu erreichen. Gelungen ist ihm dies allerdings nur im Punkt der Abmahnkosten.
Im Übrigen bestätigt der BGH in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 29. November 2018, dass die Werbung für die Prämie und ihre Gewährung wettbewerbswidrig ist. Dazu führt er zunächst aus, dass das Heilmittelwerbegesetz grundsätzlich anwendbar ist. Erforderlich hierfür ist, dass die Werbung produktbezogen ist und keine allgemeine Firmenwerbung ist. Dabei bedeute produktbezogen aber nicht, dass es nur um ein einzelnes Arzneimittel geht. Der beklagte Apotheker hatte nämlich mit dem Humanarzneimittelkodex (Richtlinie 2001/83/EG) argumentiert: Demnach sei das Heilmittelwerbegesetz so auszulegen, dass die Werbung für Arzneimittelgruppen oder für das gesamte Warensortiment einer Apotheke keine produktbezogene Werbung darstelle. Nach den Artikeln 86 und 89 der EU-Richtlinie sei allein die Werbung für ein einzelnes Produkt untersagt. Die Karlsruher Richter sehen das anders: Den genannten europäischen Regelungen sei nicht zu entnehmen, dass allein die Werbung für einzelne Produkte verboten sei.
Werbung für gesamtes Apothekensortiment ist produktbezogen
Zudem weist der BGH auf den wesentlichen Zweck des § 7 HWG hin: Durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel soll der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung begegnet werden, die von einer Werbung mit unentgeltlichen Zuwendungen ausgehen kann. Es gebe „keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber in der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird“. Ob eine Zuwendung geeignet ist, den Absatz durch unsachlichen Einfluss zu steigern, hänge nicht davon ab, ob diese für konkrete Arzneimittel, eine Vielzahl von Arzneimitteln oder gar für das gesamte Sortiment angekündigt und gewährt werde.
Die Zuwendung selbst liege darin, dass der neue Kunde dem werbenden Kunden durch den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels die ausgelobte Werbeprämie verschaffe. Dies lasse ein Medikament für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen.
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