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Bundesverfassungsgericht
Umfasst die Versandhandelserlaubnis doch die Rezeptsammlung?
Restriktiver Versandhandelsbegriff nicht nötig?
Die Apothekerin hätte den Bundesverfassungsrichtern zufolge vor der Beschwerde jedenfalls ein Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Rezeptsammelstellen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO einleiten können. „Es ist nicht ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre, eine solche Erlaubnis zu beantragen. Jedenfalls hat sie nicht dargelegt, dass ein entsprechender Antrag offensichtlich aussichtslos gewesen wäre oder ihr durch die Antragstellung Nachteile gedroht hätten“.
Genehmigung erforderlich
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Stellungnahme zur Sache
Der Senat ließ es sich dennoch nicht nehmen, kurz zur Sache Stellung zu nehmen. Es spreche „viel dafür, dass § 11a ApoG im Lichte der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dahingehend auszulegen ist, dass eine Versandhandelserlaubnis die Sammlung von Rezepten und die Auslieferung bestellter Arzneimittel im Wege der Botenzustellung umfasst“, heißt es in der kurzen Begründung des Nichtannahmebeschlusses. Insoweit bestünden „gewichtige Zweifel, ob Gemeinwohlbelange vorliegen, die eine restriktive Auslegung des § 11a ApoG rechtfertigen können“. Jedenfalls ist es für die Bundesverfassungsrichter auch nicht offensichtlich, dass es zu einem signifikanten Rückgang der Apothekendichte und einer Gefährdung der Arzneimittelversorgung führe, wenn man das Konzept der Apothekerin als vom Versandhandel im Sinne des § 11a ApoG eingeschlossen verstehe.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November 2018; Az.: 1 BvR 442/18
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