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Bundesverfassungsgericht
Umfasst die Versandhandelserlaubnis doch die Rezeptsammlung?
Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts spricht viel dafür, die Regelung zum Versandhandel im Apothekengesetz nicht allzu eng auszulegen. Die Versandhandelserlaubnis einer Apotheke könnte auch die Sammlung von Rezepten und die Auslieferung bestellter Arzneimittel im Wege der Botenzustellung umfassen. Dennoch blitzte eine Apothekerin, die wegen einer nicht erlaubten Rezeptsammlung von ihrer Kammer gerügt wurde, mit ihrer Verfassungsbeschwerde ab.
Immer wieder gibt es Versandapotheken, die Rezeptsammelboxen aufstellen, ohne eine ausdrückliche Erlaubnis zur Rezeptsammlung zu besitzen. Sie sind der Meinung, ihre Versanderlaubnis decke auch diese Sammelkästen. Schon einige Gerichte haben sich mit derartigen Konstruktionen auseinandergesetzt – und die Rezeptsammlung am Ende untersagt.
Auch eine Apothekerin aus Rheinland-Pfalz hatte in mehreren Gemeinden, in denen es keine Präsenzapotheke gibt, „Rezeptsammelkästen“ ihrer Versandapotheke installiert. Ihre Mitarbeiter leerten diese Kästen wochentags mindestens einmal und lieferten die bestellten Medikamente anschließend an die Kunden aus. Ihre Apothekerkammer missbilligte dieses Vorgehen jedoch. Sie rügte die Apothekerin schriftlich und belegte sie mit einem Ordnungsgeld. Denn die Apothekerin besitzt zwar eine Erlaubnis zum Arzneimittelversand (§ 11a ApoG), nicht jedoch die Erlaubnis zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO. Gegen diese berufsrechtliche Sanktionierung zog die Apothekerin vor das Berufsgericht – allerdings ohne Erfolg. Daraufhin legte sie Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, wo sie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie der Berufsfreiheit rügte.
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Beschwerde nicht zulässig
Die Karlsruher Verfassungsrichter nahmen die Beschwerde allerdings nicht zur Entscheidung an. Sie sei bereits nicht zulässig, weil die Apothekerin zuvor nicht andere Mittel bemüht habe, um ihr Ziel zu erreichen. Denn bei Verfassungsbeschwerden gilt der Subsidiaritätsgrundsatz. Er besagt, dass der Beschwerdeführer zuvor den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern.
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