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Bundesverfassungsgericht
Umfasst die Versandhandelserlaubnis doch die Rezeptsammlung?
Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts spricht viel dafür, die Regelung zum Versandhandel im Apothekengesetz nicht allzu eng auszulegen. Die Versandhandelserlaubnis einer Apotheke könnte auch die Sammlung von Rezepten und die Auslieferung bestellter Arzneimittel im Wege der Botenzustellung umfassen. Dennoch blitzte eine Apothekerin, die wegen einer nicht erlaubten Rezeptsammlung von ihrer Kammer gerügt wurde, mit ihrer Verfassungsbeschwerde ab.
Immer wieder gibt es Versandapotheken, die Rezeptsammelboxen aufstellen, ohne eine ausdrückliche Erlaubnis zur Rezeptsammlung zu besitzen. Sie sind der Meinung, ihre Versanderlaubnis decke auch diese Sammelkästen. Schon einige Gerichte haben sich mit derartigen Konstruktionen auseinandergesetzt – und die Rezeptsammlung am Ende untersagt.
Auch eine Apothekerin aus Rheinland-Pfalz hatte in mehreren Gemeinden, in denen es keine Präsenzapotheke gibt, „Rezeptsammelkästen“ ihrer Versandapotheke installiert. Ihre Mitarbeiter leerten diese Kästen wochentags mindestens einmal und lieferten die bestellten Medikamente anschließend an die Kunden aus. Ihre Apothekerkammer missbilligte dieses Vorgehen jedoch. Sie rügte die Apothekerin schriftlich und belegte sie mit einem Ordnungsgeld. Denn die Apothekerin besitzt zwar eine Erlaubnis zum Arzneimittelversand (§ 11a ApoG), nicht jedoch die Erlaubnis zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO. Gegen diese berufsrechtliche Sanktionierung zog die Apothekerin vor das Berufsgericht – allerdings ohne Erfolg. Daraufhin legte sie Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, wo sie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie der Berufsfreiheit rügte.
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Beschwerde nicht zulässig
Die Karlsruher Verfassungsrichter nahmen die Beschwerde allerdings nicht zur Entscheidung an. Sie sei bereits nicht zulässig, weil die Apothekerin zuvor nicht andere Mittel bemüht habe, um ihr Ziel zu erreichen. Denn bei Verfassungsbeschwerden gilt der Subsidiaritätsgrundsatz. Er besagt, dass der Beschwerdeführer zuvor den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern.
Restriktiver Versandhandelsbegriff nicht nötig?
Die Apothekerin hätte den Bundesverfassungsrichtern zufolge vor der Beschwerde jedenfalls ein Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Rezeptsammelstellen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO einleiten können. „Es ist nicht ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre, eine solche Erlaubnis zu beantragen. Jedenfalls hat sie nicht dargelegt, dass ein entsprechender Antrag offensichtlich aussichtslos gewesen wäre oder ihr durch die Antragstellung Nachteile gedroht hätten“.
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Stellungnahme zur Sache
Der Senat ließ es sich dennoch nicht nehmen, kurz zur Sache Stellung zu nehmen. Es spreche „viel dafür, dass § 11a ApoG im Lichte der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dahingehend auszulegen ist, dass eine Versandhandelserlaubnis die Sammlung von Rezepten und die Auslieferung bestellter Arzneimittel im Wege der Botenzustellung umfasst“, heißt es in der kurzen Begründung des Nichtannahmebeschlusses. Insoweit bestünden „gewichtige Zweifel, ob Gemeinwohlbelange vorliegen, die eine restriktive Auslegung des § 11a ApoG rechtfertigen können“. Jedenfalls ist es für die Bundesverfassungsrichter auch nicht offensichtlich, dass es zu einem signifikanten Rückgang der Apothekendichte und einer Gefährdung der Arzneimittelversorgung führe, wenn man das Konzept der Apothekerin als vom Versandhandel im Sinne des § 11a ApoG eingeschlossen verstehe.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November 2018; Az.: 1 BvR 442/18
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