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Interview
„Kein Apotheker vor Ort kann gegen Amazon konkurrieren“
Vor einer Woche entschied das Landgericht Magdeburg, dass der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform Amazon nicht wettbewerbswidrig ist. Geklagt hatte der Münchener Apotheker Dr. Hermann Vogel. Im Interview mit DAZ.online erklärt er, warum er den Kampf gegen Amazon für so wichtig hält – und warum er deshalb gegen Kollegen vorgeht.
Im vergangenen März konnte Dr. Hermann Vogel, Inhaber der Winthir-Apotheke in München, mit seiner ersten Klage gegen einen Apotheker, der über Amazon apothekenpflichtige Arzneimittel anbot, vor dem Landgericht Dessau-Roßlau einen Erfolg verbuchen. Das Gericht untersagte dem konkurrierenden Pharmazeuten den Verkauf auf der Handelsplattform, so lange der Datenschutz nicht sichergestellt ist. In einem weiteren Verfahren gegen einen zweiten Apotheker vor dem Landgericht Magdeburg unterlag Vogel in der vergangenen Woche hingegen. DAZ.online hat mit dem Münchener Apotheker gesprochen.
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DAZ.online: Herr Vogel, in ihrem zweiten Prozess gegen einen Apotheker, der apothekenpflichtige Arzneimittel auch über Amazon anbietet, hat das Landgericht Magdeburg Ihre Klage abgewiesen. Sind Sie enttäuscht?
Vogel: Ja und nein. Selbstverständlich hätte ich mir ein anderes Urteil gewünscht. Positiv überrascht hat mich das Medien-Echo. In sehr vielen Online-Medien und auch gerade in Börsen-Portalen wurde diese Nachricht genannt. Man kann den Schluss daraus ziehen, dass für das börsennotierte Unternehmen Amazon der Vertrieb von Arzneimitteln offenbar eine große Bedeutung hat.
DAZ.online: Sie haben nicht gegen Amazon geklagt, sondern gegen einen Apotheker. Wieso?
Vogel: Amazon verkauft ja selbst keine Arzneimittel, sondern einige Kollegen nutzen den so genannten „Amazon Marketplace“ als Versandhandelsplattform. Meiner Überzeugung nach ist dieser Vertriebsweg für Apotheken nicht gesetzeskonform.
DAZ.online: Wo sehen sie das Problem?
Vogel: Grundsätzlich lassen sich meine Bedenken auf zwei Punkte konzentrieren: Zum einen werden die Artikel auf Amazon wie in der Freiwahl einer Apotheke angeboten – und nach der Apothekenbetriebsordnung dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel nicht im Wege der Selbstbedienung angeboten werden. Zum anderen werden bei Amazon die für Apotheker geforderten Regelungen des Datenschutzes nicht eingehalten.
DAZ: Und was läuft bei Amazon aus Ihrer Sicht beim Datenschutz nicht korrekt ab?
Vogel: Gemäß unserer Berufsordnung (Anm. der Redaktion: §14 BO Bayern) gilt hinsichtlich Kundendaten der Grundsatz: „Erst fragen, dann speichern“. Bei Amazon läuft es genau anders herum: „Erst speichern und dann fragen“. Beim Kauf von Arzneimitteln geht es nachweislich auch um Gesundheitsdaten. Und jeder Kunde/Patient muss explizit in die Speicherung dieser Daten einwilligen. Bei Amazon ist dies technisch gar nicht möglich, da der für die Speicherung der Gesundheitsdaten verantwortliche Apotheker diese Möglichkeit erst dann hat, wenn Amazon die Daten bereits bei sich gespeichert hat.
2 Kommentare
Liegt da schon Das Wort Korruption in der Luft?
von Heiko Barz am 01.02.2019 um 11:33 Uhr
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Amazon
von Agnieszka am 29.01.2019 um 23:38 Uhr
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