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- Anwalt mahnt Apotheken ab
Derzeit flattert einigen Apotheken wieder mal eine Abmahnung ins Haus. Sie kommt von einer Hamburger Anwaltskanzlei im Namen von Body-Store, einem Geschäft für Vitaminpräparate und Nahrungsergänzungsmittel – offensichtlich mit der Zielgruppe Bodybuilder. Der Vorwurf: Die Apotheken verletzen bei ihrer Werbung für Nahrungsergänzungsmittel, die als Kapseln oder Tabletten abgegeben werden, die Grundpreisangabepflicht. Der Anwalt ist kein Unbekannter in der Abmahnszene.
Der Hamburger Anwalt Patrick Richter von der Kanzlei RST Richter Shafaei Tyarks & Partner verschickt derzeit Abmahnungen, weil Apotheken angeblich wettbewerbswidrig für Nahrungsergänzungsmittel werben. In einer DAZ.online vorliegenden Abmahnung an eine Versandapotheke geht es um „Aminosäuren Vital“ von Doppelherz, 30 Kapseln. Die Werbung sei „wettbewerbswidrig, weil Sie entgegen § 2 Abs. 1 PAngV (Preisangabenverordnung) nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis der Fertigpackung auch den Grundpreis angeben“, heißt es in dem Schreiben.
Deshalb, so Richter weiter, bestehe ein Unterlassungsanspruch seiner Mandantin, der Firma Body-Store, Inhaber A. Schmitter. Dabei handelt es sich um ein Geschäft für Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel, Diätprodukte und Sportbekleidung unter anderem in Köln, das auch einen Online-Shop betreibt und auf Ebay aktiv ist. Verkauft werden hier etwa Proteine, Creatin und Carnitin. Die Zielgruppe sind offensichtlich Bodybuilder.
Der Anwalt führt aus, die beworbene Fertigpackung enthalte Aminosäuren in freier kristalliner Form, also in Pulverform. Nach der Fertigpackungsverordnung ergebe sich hieraus die zwingende Verpflichtung, die Fertigpackung mit den Kapseln nach Gewicht zu kennzeichnen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FPV). Der Hersteller des Nahrungs-ergänzungsmittels sei dieser Pflicht auf der Packung auch nachgekommen. Richter erklärt aber weiter: Auch der Apotheker müsse den Grundpreis nach Gewicht für das Produkt nennen, die Angabe eines Stückpreises pro Kapsel genüge keineswegs. Er unterfüttert seine Ausführungen mit einer Literaturangabe, die auf Urteile der Oberlandesgerichte Koblenz und Jena Bezug nimmt.
Einwöchige Frist und Klageandrohung
Der Anwalt fordert die Unterzeichnung einer Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung
innerhalb einer einwöchigen Frist. Sollte diese nicht rechtzeitig erfolgen, werde er den Unterlassungsanspruch
„sofort gerichtlich geltend machen“, so Richter. Und Geld
soll selbstverständlich auch gezahlt werden. Die Kosten für die
Einschaltung eines Anwalts seien zu erstatten. Im Fall, der DAZ.online vorliegt,
sind das fast 900 Euro.
Zum Schluss bittet Richter „um Verständnis, wenn Ihnen diese Abmahnung ein wenig forsch vorkommt“. Doch Gesetz und Rechtsprechung setzten voraus, dass Abmahnungen unmissverständlich formuliert werden.
Wie viele Briefe dieser Art bereits verschickt wurden, ist
nicht bekannt. Richter erklärte auf Nachfrage, der Auftrag sei „noch
nicht beendet“. Er sagte gegenüber DAZ.online auch, dass nicht nur Versandapotheken
abgemahnt werden. Überdies gehe es nicht immer um das gleiche Produkt.
Wie sinnvoll ist die Preisangabe je Mengeneinheit bei NEM?
Ob die Abmahnungen wirklich berechtigt sind, lässt sich – wie stets im Bereich des Juristischen – anzweifeln. Doch schon der gesunde Menschenverstand wird in einem solchen Fall stutzig: Wie sinnvoll ist bei Nahrungsergänzungsmitteln die Angabe des Preises je Mengeneinheit? Schließlich kann die Wirksubstanz in geringer Dosis in eine schwere Tablette gehüllt sein – da kann schnell ein preisgünstiger Eindruck entstehen, wenn viel Gewicht wenig kostet. Aber ist dem Verbraucher damit geholfen? Richter sieht die Sache allerdings streng formaljuristisch. Mit dieser Sichtweise konfrontiert sagt er: „Angesichts wirksamer und verbindlicher Vorschriften können Verständnisprobleme einzelner Bürger keine Relevanz haben.“
Es gibt auch andere Sichtweisen
Doch was sagen andere Juristen? Der Freiburger Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas erklärt DAZ.online: „Zwar mag es sein, dass auf jeder Fertigpackung das Gewicht anzugeben ist. Dies bedeutet aber noch nicht zwingend, dass dann die Fertigpackung nach Gewicht gegenüber dem Verbraucher angeboten wird. Der Gesetzgeber hatte daher im Gesetzgebungsverfahren ausgeführt, wenn das Gewicht nur zur Erläuterung angegeben wird, aber das Produkt nicht gemäß dem Gewicht angeboten wird, müsse keine Grundpreisangabe erfolgen.“
Douglas verweist auch darauf, dass das Oberlandesgericht Jena in der von Richter zitierten Entscheidung klargestellt habe, dass es Sinn und Zweck der Preisangabenrichtlinie bzw. der Preisangabenverordnung geböten, bei der Pflicht zur Angabe des Grundpreises zusätzlich zu hinterfragen, ob für den Verbraucher eine Vergleichbarkeit herzustellen ist. Ein solches Bedürfnis bestehe, wenn Gewicht oder Füllmenge einer Fertigpackung unterschiedlich sind und allein deshalb zu unterschiedlichen Endpreisen führen.
Mit Kaffeekapseln vergleichbar?
Der Anwalt gibt zu bedenken, dass die Entscheidungen, auf die sich der Abmahnende bezieht, Kaffeekapseln betrafen. Hier mag die Situation eine andere sein, da es tatsächlich für den Verbraucher von Interesse ist, wie viel Kaffee er mit den Kaffeekapseln erwirbt. Erwerbe ein Kunde allerdings ein Nahrungsergänzungsmittel, so sei für ihn wichtig, wie viel Milligramm Substanz pro Tablette enthalten sind. „Ob die Tablette mit 150 mg Magnesium nun aber 1 g oder 2 g wiegt, ist ihm egal“, so Douglas. Bei Nahrungsergänzungsmitteln könnte eher das Problem bestehen, dass es bei der Hervorhebung des Gewichts zu Fehlern bei der Dosierung kommt. Douglas meint: „Insoweit ist die Abmahnung möglicherweise nicht nur unbegründet, sondern es bestehen sogar Risiken, sollte man die darin aufgestellten Forderungen befolgen.“
Sollen Betroffene nun die Unterlassungserklärung unterzeichnen? Douglas rät: „In jedem Fall sollte dies mit einem Anwalt besprochen werden, da über 20 Abmahnungen ausgesprochen wurden, sodass hier auch die Frage der Bösgläubigkeit im Raume steht.“ Anwaltskollegen, die ebenfalls Abmahnungen dieser Art bearbeiten, dürften sich gerne bei ihm melden, um einen besseren Überblick über den Umfang der Abmahntätigkeit zu erhalten.
Für Abmahnungen bekannt
Tatsächlich ist Rechtsanwalt Patrick Richter bereits für seine Abmahnungen bekannt. So etwa für die zahlreichen – nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg rechtsmissbräuchlichen – Abmahnungen, die er 2011/2012 im Namen der Hamburger Apothekerin Carola Gonzalez ausgesprochen hat.
2 Kommentare
Nur noch D (Ü) als Paradies für Abmahnungen
von ratatosk am 08.02.2019 um 18:23 Uhr
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Haftung
von Dr Schweikert-Wehner am 08.02.2019 um 11:20 Uhr
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