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Wie sinnvoll ist die Preisangabe je Mengeneinheit bei NEM?
Ob die Abmahnungen wirklich berechtigt sind, lässt sich – wie stets im Bereich des Juristischen – anzweifeln. Doch schon der gesunde Menschenverstand wird in einem solchen Fall stutzig: Wie sinnvoll ist bei Nahrungsergänzungsmitteln die Angabe des Preises je Mengeneinheit? Schließlich kann die Wirksubstanz in geringer Dosis in eine schwere Tablette gehüllt sein – da kann schnell ein preisgünstiger Eindruck entstehen, wenn viel Gewicht wenig kostet. Aber ist dem Verbraucher damit geholfen? Richter sieht die Sache allerdings streng formaljuristisch. Mit dieser Sichtweise konfrontiert sagt er: „Angesichts wirksamer und verbindlicher Vorschriften können Verständnisprobleme einzelner Bürger keine Relevanz haben.“
Es gibt auch andere Sichtweisen
Doch was sagen andere Juristen? Der Freiburger Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas erklärt DAZ.online: „Zwar mag es sein, dass auf jeder Fertigpackung das Gewicht anzugeben ist. Dies bedeutet aber noch nicht zwingend, dass dann die Fertigpackung nach Gewicht gegenüber dem Verbraucher angeboten wird. Der Gesetzgeber hatte daher im Gesetzgebungsverfahren ausgeführt, wenn das Gewicht nur zur Erläuterung angegeben wird, aber das Produkt nicht gemäß dem Gewicht angeboten wird, müsse keine Grundpreisangabe erfolgen.“
Douglas verweist auch darauf, dass das Oberlandesgericht Jena in der von Richter zitierten Entscheidung klargestellt habe, dass es Sinn und Zweck der Preisangabenrichtlinie bzw. der Preisangabenverordnung geböten, bei der Pflicht zur Angabe des Grundpreises zusätzlich zu hinterfragen, ob für den Verbraucher eine Vergleichbarkeit herzustellen ist. Ein solches Bedürfnis bestehe, wenn Gewicht oder Füllmenge einer Fertigpackung unterschiedlich sind und allein deshalb zu unterschiedlichen Endpreisen führen.
Mit Kaffeekapseln vergleichbar?
Der Anwalt gibt zu bedenken, dass die Entscheidungen, auf die sich der Abmahnende bezieht, Kaffeekapseln betrafen. Hier mag die Situation eine andere sein, da es tatsächlich für den Verbraucher von Interesse ist, wie viel Kaffee er mit den Kaffeekapseln erwirbt. Erwerbe ein Kunde allerdings ein Nahrungsergänzungsmittel, so sei für ihn wichtig, wie viel Milligramm Substanz pro Tablette enthalten sind. „Ob die Tablette mit 150 mg Magnesium nun aber 1 g oder 2 g wiegt, ist ihm egal“, so Douglas. Bei Nahrungsergänzungsmitteln könnte eher das Problem bestehen, dass es bei der Hervorhebung des Gewichts zu Fehlern bei der Dosierung kommt. Douglas meint: „Insoweit ist die Abmahnung möglicherweise nicht nur unbegründet, sondern es bestehen sogar Risiken, sollte man die darin aufgestellten Forderungen befolgen.“
Sollen Betroffene nun die Unterlassungserklärung unterzeichnen? Douglas rät: „In jedem Fall sollte dies mit einem Anwalt besprochen werden, da über 20 Abmahnungen ausgesprochen wurden, sodass hier auch die Frage der Bösgläubigkeit im Raume steht.“ Anwaltskollegen, die ebenfalls Abmahnungen dieser Art bearbeiten, dürften sich gerne bei ihm melden, um einen besseren Überblick über den Umfang der Abmahntätigkeit zu erhalten.
Für Abmahnungen bekannt
Tatsächlich ist Rechtsanwalt Patrick Richter bereits für seine Abmahnungen bekannt. So etwa für die zahlreichen – nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg rechtsmissbräuchlichen – Abmahnungen, die er 2011/2012 im Namen der Hamburger Apothekerin Carola Gonzalez ausgesprochen hat.
2 Kommentare
Nur noch D (Ü) als Paradies für Abmahnungen
von ratatosk am 08.02.2019 um 18:23 Uhr
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Haftung
von Dr Schweikert-Wehner am 08.02.2019 um 11:20 Uhr
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