Retax-Quickie

Dronabinol – kein Herstell-Set abrechnen!

Köln / Stuttgart - 15.02.2019, 15:00 Uhr

Zur erleichterten Herstellung dronabinolhaltiger Zubereitungen können Apotheken das Herstell-Set benutzen, abrechnen bei der Krankenkasse können sie es jedoch derzeit nicht. (b / Foto: Bionorica)

Zur erleichterten Herstellung dronabinolhaltiger Zubereitungen können Apotheken das Herstell-Set benutzen, abrechnen bei der Krankenkasse können sie es jedoch derzeit nicht. (b / Foto: Bionorica)


Taxierung: Was empfehlen DAP und Dronabinolhersteller?

Die von der retaxierenden Krankenkasse beanstandete Summe belief sich auf 19,40 Euro. Sie wollte statt des kompletten Herstell-Sets für Dronabinol jeweils nur die einzelnen benötigten Hilfsstoffe (Palmitoylascorbinsäure, Miglyol 812) und Gefäße (Tropfglas, kindersicherer Verschluss) abgerechnet haben. Die Differenz zwischen dem Apothekeneinkaufspreis des Herstell-Sets (+90 Prozent Zuschlag) und den einzelnen Hilfsstoffen (+90 Prozent Zuschlag) und den Gefäßen (+90 Prozent Zuschlag) setzte der Kostenträger ab.

Die Berechnung einzelner Inhaltsstoffe und Gefäße ist günstiger als das Herstell-Set. (Foto: DAP)

Rechtlich kann die Apotheke hier wohl nicht gegen vorgehen. Die Arbeitserleichterung der Apotheke durch ein Herstell-Set findet keine Berücksichtigung. Selbst die pharmazeutischen Unternehmen hinter Dronabinol empfehlen, die Einzelkomponenten zu berechnen, beispielhaft hier Bionorica ethics: „Wir empfehlen, bei der Taxierung der Rezepturbestandteile ausschließlich nach Verbrauch gemäß Hilfstaxe zu berechnen.“



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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