Entwurf für das Apotheken-Stärkungsgesetz

Apothekerverband Schleswig-Holstein sieht nur leere Drohungen

Süsel - 02.05.2019, 10:15 Uhr

 Dr. Peter Froese,
Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins, bezweifelt, dass die im Apotheken-Stärkungsgesetz geplanten Sanktionen
überhaupt wirken könnten. (Foto: tmb)

 Dr. Peter Froese, Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins, bezweifelt, dass die im Apotheken-Stärkungsgesetz geplanten Sanktionen überhaupt wirken könnten. (Foto: tmb)


Eine neue sozialrechtliche Preisbindung soll gemäß dem Referentenentwurf für das Apotheken-Stärkungsgesetz mit Sanktionsdrohungen durchgesetzt werden. Doch der Apothekerverband Schleswig-Holstein bezweifelt, dass die geplanten Sanktionen überhaupt wirken könnten. Denn sie würden nur die Apotheken, aber nicht die Krankenkassen treffen.

Die Apothekenrechtsexperten Dr. Elmar Mand und Prof. Dr. Hilko J. Meyer haben in ihrem jüngsten Gutachten gezeigt, dass der sozialrechtliche Verweis auf die Preisbindung ins Leere führt, wenn die Übertragung der deutschen Preisbindung auf das Ausland gestrichen wird . Doch auch wenn diese Regelung in § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG erhalten bleibt, stellt sich die Frage, wie wirksam die geplanten Drohungen wären. Darum hat der Apothekerverband Schleswig-Holstein eine Stellungnahme an die ABDA gerichtet.

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Drohungen nur gegen Apotheken

Der Verband kritisiert vorweg, dass eine nur sozialrechtliche Regelung die Selbstzahler dem ungeregelten Wettbewerb überlassen würde. Doch auch in der GKV würden die nötigen Sanktionen bei Verstößen gegen die Gleichpreisigkeit und gegen das Zuweisungsverbot für E-Rezepte fehlen. Denn § 129 Absatz 4 SGB V sehe nur Vertragsmaßnahmen der Krankenkassen gegen Apotheken vor, wenn diese gegen sozialrechtliche Verträge verstoßen. Doch könnten Apotheken und ihre Verbände nicht mit Vertragsmaßnahmen gegen Krankenkassen drohen, „wenn diese auf ‚wirtschaftlichere‘ Bezugswege hinweisen oder diese dulden“, heißt es in der Stellungnahme. Diese Einseitigkeit werde im Referentenentwurf sogar noch verstetigt, weil höhere Vertragsstrafen als bisher vorgesehen würden.

Vorstandshaftung nur bei Schaden für die Kasse

Zudem beschränke sich die Vorstandshaftung der Krankenkassenvorstände gemäß § 12 Absatz 3 SGB V auf Schadensersatz für Pflichtverletzungen. Doch die rechtswidrige Inanspruchnahme finanzieller Vorteile führe bei den Krankenkassen vordergründig zu keinem Schaden. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein schlägt daher vor, Krankenkassenvorstände auch für Rechtsverstöße haftbar zu machen und die Einseitigkeit der Vertragsmaßnahmen aufzulösen.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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