Was Apothekenleiter dabei beachten sollten, beschreibt Rechtsanwalt Sebastian Czaplak in einem Beitrag in der aktuellen AZ 2019, Nr. 20, S. 7.
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Der Anspruch auf Elternzeit nach den Maßgaben des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ist ein ständiges Thema in der Apotheke. Von der korrekten Stellung des Elternzeitantrags bis zur Möglichkeit der Teilzeitarbeit während der Elternzeit sind die aufkommenden Fragen mannigfaltig und stellen mitunter so manche Apotheken vor eine Herausforderung. Dazu gehört auch die urlaubsrechtliche Bewertung der Elternzeit.
Denn viele Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer sind sich nicht der Tatsache bewusst, dass die Entstehung von Urlaubsansprüchen zunächst nur an die Bedingung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses geknüpft ist. Folglich stehen Arbeitnehmern grundsätzlich auch für die Zeiten einer beantragten Elternzeit Urlaubsansprüche zu.
Der deutsche Gesetzgeber stellt jedoch den Arbeitgebern mit der Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG ein Instrument zur Verfügung, mit dem diese entstandenen Urlaubsansprüche durch formlose Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer wieder gekürzt werden können. Konkret erlaubt § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG die Kürzung des Jahresurlaubs um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit.
Ausgeschlossen ist die Kürzungsmöglichkeit allerdings nach § 17 Abs. 1 S. 2 BEEG, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber Teilzeit während der Elternzeit leistet.
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