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Verfassungsrichter Peter M. Huber
„Auch für Apotheken gilt der Grundsatz: Freiheit vor staatlicher Reglementierung“
Huber: Die Rx-Preisbindung ist eine zulässige Einschränkung
Der Verfassungsrichter Huber kommentierte die Entscheidung
des Gerichtes am vergangenen Wochenende so: „Dass Versandapotheken auch zum
festgesetzten Preis verkaufen müssen, ist eine zulässige Einschränkung der Berufsfreiheit,
weil man kein Apothekensterben will, weil man die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln
will (...).“Allerdings wies der Richter mehrfach darauf hin, dass dies nur eine Ausnahme von der Regel sei und dass eine solche Einschränkung der Berufsfreiheit gut begründet werden müsse.
Bühler sprach den Verfassungsrichter auch auf die Entscheidung des EuGH zur Rx-Preisbindung an. Huber erklärte dazu, dass der EuGH nur Einschränkungen der Warenverkehrsfreiheit zulasse, „wenn es konkrete Gefahren für die Gesundheit gibt, also es muss demnächst was passieren“. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes habe sich der EuGH gesagt: „Mag sein, dass es nach dem Grundgesetz verboten werden kann, nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU kann es nicht verboten werden (…)“ Den Apothekern gab er daher sein folgendes Fazit mit auf den Weg: „Man sieht daran, dass es nichts zum Nulltarif gibt. Auch die Mitgliedschaft in der EU kann für die Apotheker Nachteile haben.“
Bühler wollte von Huber auch wissen, inwiefern ein Rx-Versandverbot europarechtlich machbar wäre. Der Verfassungsrichter stellte hier klar, dass die Apotheker und die Bundesregierung sehr gute Gründe bräuchten, um dieses zu rechtfertigen. Wörtlich sagte er:
Wenn wir weiter die Entwicklung haben, dass die ländlichen Regionen nicht mehr versorgt werden können und man es halbwegs plausibel nachweisen kann, dass es daran liegt, dass die Leute ihre Rezepte alle in den Briefkasten schmeißen, (…) kann es auch unter dem Gesichtspunkt des Europarechts ein neuer Grund sein, auch die Warenverkehrsfreiheit zu beschränken (…). Weil Gesundheitsschutz ist auch unter dem Europarecht ein legitimer Gesichtspunkt. Der EuGH würde sich anschauen, wie konkret die Gefährdung ist und schauen, ob es nicht nur standespolitische Interessen sind, die da vertreten werden. Und wenn die Bundesregierung, also Hr. Spahn, plausibel darlegen kann, dass alle unsere ländlichen Räume (…) ihre Apotheken-Versorgung verlieren, dann kann er das auch europarechtlich wieder verbieten. Das haben sie aber bisher nicht gemacht.“
Bühler: Darf sich die EU überhaupt einmischen?
Schließlich lenkte der Pharmaziestudent das Gespräch nochmals auf die Europäischen Verträge, konkret den Vertrag über die Arbeitsweise der EU. Aus diesem Vertrag geht hervor, dass die Organisation der staatlichen Gesundheitssysteme in der Entscheidungshoheit der EU-Staaten liegt. Bühler wollte wissen, ob die „Einmischung“ der EU-Kommission und des EuGH aus Hubers Sicht in Ordnung sind. Huber sagte dazu:
Natürlich fällt die Medikamentenversorgung unter das Gesundheitswesen im Sinne des AEUV. Das Problem ist nur, dass unsere Freunde in Luxemburg mit der Kompetenzabgrenzung nicht viel Erfahrung haben. Sie haben sie aus unserer Sicht auch bislang wenig überzeugend vorgenommen. Die Binnenmarktfreiheiten und die Warenverkehrsfreiheit sind halt Querschittsmaterie. (…) Dass Arzneimittel Waren sind, hat der EuGH wiederholt entschieden. Eine vollständige Abgrenzung gibt es da nicht. Ich glaube, mit dem Argument werden wir auch nicht sehr weit kommen.“
1 Kommentar
Next Level: Abschaffung Kontrahierungszwang heißt die Devise
von Apotheken ohne Grundgesetz am 28.05.2019 um 3:30 Uhr
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