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BVKA-Jahrestagung
„Gewollte Zusammenarbeit darf nicht behindert werden“
Der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA) macht sich dafür stark, dass das Apotheken-Stärkungsgesetz auch dazu genutzt wird, die Rechtssicherheit für Versorgungsapotheker zu erhöhen. Er fordert insbesondere gesetzliche Klarstellungen, dass gewollte Kooperationen in der Heim-, Klinik-, Palliativ- und Substitutionsversorgung zulässig sind. Wie Professor Hilko J. Meyer, der den Verband juristisch berät, bei der BVKA-Jahrestagung berichtete, stießen diese Forderungen vergangene Woche bei der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf im Bundesgesundheitsministerium durchaus auf Interesse.
Am 27. und 28. Mai hat der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA) in Mainz seine Jahrestagung abgehalten – letztmalig unter diesem Namen. Im Sommer soll die bereits im vergangenen Jahr beschlossene Umbenennung in „Bundesverband der Versorgungsapotheker“ (BVVA) tatsächlich vollzogen sein. Denn der Verband hat sein Aktionsfeld schon seit Längerem ausgeweitet und kümmert sich nicht mehr nur um die besonderen Belange von klinik- und heimversorgenden Apotheken, sondern auch um solche, die in der Palliativ- und Substitutionsversorgung engagiert sind.
Forderungskatalog zum Apotheken-Stärkungsgesetz
Das wird auch in der Stellungnahme des BVKA zum Referentenentwurf für das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken deutlich. In diesem ganz apothekenspezifischen Gesetz sieht der Verband die große Chance, mehr Rechtssicherheit in die pharmazeutische Spezialversorgung einzubringen. Der Gesundheitsrechtsexperte Prof. Dr. Hilko J. Meyer, der den BVKA seit Jahren rechtlich berät, stellte die Forderungen bei der Jahrestagung vor. Bereits am vergangenen Donnerstag, bei der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf, hatte Meyer die Gelegenheit einige dieser Positionen im Bundesgesundheitsministerium mündlich vorzutragen. Dabei habe er den Eindruck gehabt, dass diese Forderungen bei den anwesenden leitenden Ministerialbeamten auch auf Interesse gestoßen sind. Ob sie tatsächlich auch aufgegriffen werden, ist damit allerdings noch nicht gesagt.
Doch was fordern die Spezialversorger? In erster Linie
rechtssichere Kooperationstatbestände. „Gewollte Zusammenarbeit soll schließlich nicht behindert
werden“, betonte Meyer. Doch nach der Einführung der
Korruptionsstraftatbestände im Gesundheitswesen herrscht viel Unsicherheit, was
noch erlaubt und was schon verboten ist. Dabei ist gerade in der Klinik-, Heim-,
Palliativ- und Substitutionsversorgung eine interdisziplinäre Zusammenarbeit
der Apotheken mit Ärzten, Pflegekräften und der Leitung der jeweiligen Einrichtung notwendig.
Daher müsse insbesondere § 11 Apothekengesetz um Ausnahmetatbestände vom
grundsätzlichen Abspracheverbot ergänzt werden. Das heißt: Heimversorgenden Apothekern
muss die Zusammenarbeit mit Heimträgern und den behandelnden Ärzten – insbesondere
externen Vertragsärzten, die Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung
behandeln –, erlaubt sein. Ebenso muss die Kooperation palliativversorgender
Apotheker mit Palliativ-Care-Teams im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) auf sicheren Füßen stehen. Das gleiche
fordert der BVKA für die Zusammenarbeit zwischen Substitutionsarzt und
substitutionsversorgendem
Apotheker. Möglich sein müssen auch Versorgungsverträge öffentlicher
Apotheken mit ambulanten Pflegeeinrichtungen, soweit diese Arzneimittel und Medizinprodukte
für Pflegebedürftige aufbewahren. Eine weitere Forderung des Verbands ist, klarzustellen, dass verordnete Fertigarzneimittel in patientenindividuell verblisterter Form auf Patientenwunsch bereitgestellt werden dürfen.
Peterseim: Auch ein kleiner Verband kann viel erreichen
Es wird sich zeigen, wie weit der BVKA mit seinen Forderungen durchdringt. Dass auch ein vergleichsweise kleiner Verband etwas bewirken kann, zeigte der BVKA-Vorsitzende Dr. Klaus Peterseim in seinem berufspolitischen Bericht auf. So sei es etwa gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) gelungen, das Problem der großen Packungsmengen im Zusammenhang mit Securpharm pragmatisch zu lösen – und zwar für Krankenhausapotheken und klinikversorgende Apotheken gleichermaßen. Denn die Delegierte Verordnung zur Fälschungsschutzrichtlinie hatte keine Regelung zu der deutschen Besonderheit getroffen, dass in Deutschland 80 Prozent der Krankenhäuser nicht durch eigene Klinikapotheken versorgt werden, sondern durch externe Apotheken. Hier habe man Überzeugungsarbeit geleistet, dass die für Krankenhausapotheken geltenden Regelungen auch für die krankenhausversorgenden Apotheken gelten müssen. Das Bundesgesundheitsministerium habe sich diesem Weg angeschlossen und an die Aufsichtsbehörden weitergegeben. Für Peterseim ein schöner Beleg dafür, dass auch ein kleiner Verband viel erreichen kann, wenn „man sich qualifiziert dahinterklemmt“.
Stationsapotheker und Fernversorgung
Auch in Sachen Stationsapotheker war der Verband aktiv. Peterseim erinnerte daran, dass der BVKA gemeinsam mit der Apothekerkammer Niedersachsen dafür gesorgt habe, dass im neuen niedersächsischen Krankenhausgesetz am Ende klargestellt wurde, dass der Stationsapotheker der Weisung des leitenden Krankenhausapothekers Apothekers unterstellt ist – und nicht der Krankenhausverwaltung.
Was den Verband regelmäßig umtreibt, sind Fälle, in denen eine Fernversorgung von Kliniken stattfindet. So missfiel ihm zuletzt, dass das Helios Klinikum Pforzheim durch die Helios Klinik Rottweil versorgt wurde – über eine Distanz von 120 km und die A8 zwischen Pforzheim und Stuttgart. Der BVKA wandte sich an das Regierungspräsidium Freiburg und verwies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Genehmigung eines Vertrags zur Krankenhausversorgung voraussetzt, dass die Apotheke in angemessener Nähe zum Krankenhaus liegt und dabei ein Orientierungswert von einer Stunde anzulegen ist. In seiner Antwort habe das Regierungspräsidium erklärt, diese Bedenken in seine Überlegungen einbezogen zu haben. Es sei aber zu dem Schluss gekommen, dass die Versorgung im konkreten Einzelfall vertretbar sei. Die angemessene Funktionsfähigkeit dieses Versorgungsansatzes werde man im Auge behalten. Peterseim appellierte an die Mitgliederversammlung: „Ich bitte Sie dringend: Wenn Sie solche Fälle von Fernversorgung sehen, sagen Sie uns Bescheid, wir greifen ein!“
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Weiterhin berichtete Peterseim von der geplanten Veröffentlichung eines neuen Mustervertrags zur Heimversorgung im Juni. Dessen Erstellung durch Professor Meyer hat einige Zeit in Anspruch genommen. Denn die Materie ist komplex und es waren viele besondere Punkte und aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen – Stichworte sind beispielsweise die Datenschutzgrundverordnung und das Korruptionsstrafrecht.
Peterseim als Vorstandsvorsitzender bestätigt
Was die Zukunft des Verbands betrifft, so ist es Peterseim ein besonderes Anliegen, die Mitgliederbasis zu stärken und mehr Apotheker für die aktive Verbandsarbeit zu gewinnen. Auch die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Organisationen soll gestärkt werden. Man will mehr selbst an Vertragsverhandlungen mitwirken und eigene Leitlinien und Qualitätsstandards schaffen.
Derweil wird in der Verbandsspitze Kontinuität groß geschrieben. Nach zwei Jahren standen Vorstandswahlen an. Peterseim wurde als Vorsitzender ebenso bestätigt wie die anderen Vorstandsmitglieder. Neu ist nur die Wahl von Achim Gondermann als neuer zweiter stellvertretender Vorsitzender.
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