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Bundesverwaltungsgericht
Kein Zugang zu Suizid-BtM ohne echte Notlage
Einen Anspruch auf ein tödliche Dosis eines Betäubungsmittels zum Suizid können in Deutschland nur schwerkranke Menschen in extremen Notlagen haben. Gesunden Patienten bleibt der Zugang dagegen auf jeden Fall versperrt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am gestrigen Dienstag entschieden – und damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich erneut mit der Frage befasst, ob eine suizidwillige Person beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgreich eine Erlaubnis für eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital beantragen kann. Einen entsprechenden Fall hatte es bereits im März 2017 entschieden und damit hitzige Diskussionen ausgelöst. Denn damals befanden die Leipziger Richter, dass das BfArM in diesem speziellen Einzelfall – es handelte sich um einen schwer und unheilbarkranken Patienten – hätte prüfen müssen, ob nicht ausnahmsweise der Erwerb eines Betäubungsmittels hätte erlaubt werden können.
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Im aktuellen Fall nahm das Bundesverwaltungsgericht allerdings keinen solchen Ausnahmefall an. Denn hier hatte ein Ehepaar (geb. 1937 und 1944) geklagt, das 2014 die Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 g Natrium-Pentobarbital beim BfArM beantragt hatte, weil sie wünschten, ihr Leben zu einem Zeitpunkt zu beenden, in dem sie noch handlungsfähig und von schweren Erkrankungen verschont seien. Sie wollten nicht miterleben, wie ihre körperlichen und geistigen Kräfte immer weiter nachlassen.
Das BfArM lehnte den Antrag ebenfalls mit der Begründung ab, der Erwerb eines Betäubungsmittels mit dem Ziel der Selbsttötung sei nicht erlaubnisfähig. Die dagegen gerichtete Klage war bereits in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben und scheiterte nun auch in Leipzig.
BtM-Gebrauch muss therapeutischen Zweck haben
Grundsätzlich urteilten die Leipziger Richter ebenso wie schon vor über zwei Jahren: Eine Erlaubniserteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) setze voraus, dass die Verwendung des beantragten Betäubungsmittels eine therapeutische Zielrichtung hat. Sie muss also dazu dienen, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern. Soll das Betäubungsmittel dagegen zur Selbsttötung eingesetzt werden, sei dies mit dem Ziel des Gesetzes, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen, nicht vereinbar. Dieser Gesetzeszweck rechtfertige es auch verfassungsrechtlich, den Zugang zu einem Betäubungsmittel zu verbieten.
Eine Ausnahme könne nur in extremen Ausnahmefällen für schwer und unheilbar kranke Patienten gelten. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht seiner bisherigen Rechtsprechung zur Sterbehilfe treu geblieben.
Tatsächlich hat allerdings noch kein einziger sterbewilliger Patient beim BfArM die Erlaubnis zum Erwerb eines Suizid-BtM erhalten. Das wäre auch nicht im Sinne der Politik. Das CDU-geführte Bundesgesundheitsministerium hat sich seit dem im März 2017 ergangenen Urteil vielmehr dafür stark gemacht, dass dieses nicht umgesetzt wird.
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Das Thema Sterbehilfe beschäftigt derzeit auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Schwerkranke, Ärzte und Suizidhelfer gehen dort gegen den neuen § 217 im Strafgesetzbuch vor. Dieser stellt seit Ende 2015 die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe. Der Bundestag wollte mit dem neuen Straftatbestand verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten. Das Urteil wird in einigen Monaten verkündet.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2019, Az.: BVerwG 3 C 6.17
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