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Bundesverwaltungsgericht
Kein Zugang zu Suizid-BtM ohne echte Notlage
Einen Anspruch auf ein tödliche Dosis eines Betäubungsmittels zum Suizid können in Deutschland nur schwerkranke Menschen in extremen Notlagen haben. Gesunden Patienten bleibt der Zugang dagegen auf jeden Fall versperrt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am gestrigen Dienstag entschieden – und damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich erneut mit der Frage befasst, ob eine suizidwillige Person beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgreich eine Erlaubnis für eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital beantragen kann. Einen entsprechenden Fall hatte es bereits im März 2017 entschieden und damit hitzige Diskussionen ausgelöst. Denn damals befanden die Leipziger Richter, dass das BfArM in diesem speziellen Einzelfall – es handelte sich um einen schwer und unheilbarkranken Patienten – hätte prüfen müssen, ob nicht ausnahmsweise der Erwerb eines Betäubungsmittels hätte erlaubt werden können.
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Im aktuellen Fall nahm das Bundesverwaltungsgericht allerdings keinen solchen Ausnahmefall an. Denn hier hatte ein Ehepaar (geb. 1937 und 1944) geklagt, das 2014 die Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 g Natrium-Pentobarbital beim BfArM beantragt hatte, weil sie wünschten, ihr Leben zu einem Zeitpunkt zu beenden, in dem sie noch handlungsfähig und von schweren Erkrankungen verschont seien. Sie wollten nicht miterleben, wie ihre körperlichen und geistigen Kräfte immer weiter nachlassen.
Das BfArM lehnte den Antrag ebenfalls mit der Begründung ab, der Erwerb eines Betäubungsmittels mit dem Ziel der Selbsttötung sei nicht erlaubnisfähig. Die dagegen gerichtete Klage war bereits in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben und scheiterte nun auch in Leipzig.
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