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Bundesverwaltungsgericht
Kein Zugang zu Suizid-BtM ohne echte Notlage
BtM-Gebrauch muss therapeutischen Zweck haben
Grundsätzlich urteilten die Leipziger Richter ebenso wie schon vor über zwei Jahren: Eine Erlaubniserteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) setze voraus, dass die Verwendung des beantragten Betäubungsmittels eine therapeutische Zielrichtung hat. Sie muss also dazu dienen, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern. Soll das Betäubungsmittel dagegen zur Selbsttötung eingesetzt werden, sei dies mit dem Ziel des Gesetzes, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen, nicht vereinbar. Dieser Gesetzeszweck rechtfertige es auch verfassungsrechtlich, den Zugang zu einem Betäubungsmittel zu verbieten.
Eine Ausnahme könne nur in extremen Ausnahmefällen für schwer und unheilbar kranke Patienten gelten. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht seiner bisherigen Rechtsprechung zur Sterbehilfe treu geblieben.
Tatsächlich hat allerdings noch kein einziger sterbewilliger Patient beim BfArM die Erlaubnis zum Erwerb eines Suizid-BtM erhalten. Das wäre auch nicht im Sinne der Politik. Das CDU-geführte Bundesgesundheitsministerium hat sich seit dem im März 2017 ergangenen Urteil vielmehr dafür stark gemacht, dass dieses nicht umgesetzt wird.
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Das Thema Sterbehilfe beschäftigt derzeit auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Schwerkranke, Ärzte und Suizidhelfer gehen dort gegen den neuen § 217 im Strafgesetzbuch vor. Dieser stellt seit Ende 2015 die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe. Der Bundestag wollte mit dem neuen Straftatbestand verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten. Das Urteil wird in einigen Monaten verkündet.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2019, Az.: BVerwG 3 C 6.17
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