GSAV

Die Importförderklausel bleibt, wird aber unter die Lupe genommen

Berlin - 04.06.2019, 11:30 Uhr

Die Importförderklausel soll es weiterhin geben. Sie soll allerdings nicht mehr für Biopharmazeutika und parenteral anzuwendende Zytostatika gelten. Und: Im Bundestag wird es einen Beschluss dazu geben. (c / Foto: Kohlpharma)

Die Importförderklausel soll es weiterhin geben. Sie soll allerdings nicht mehr für Biopharmazeutika und parenteral anzuwendende Zytostatika gelten. Und: Im Bundestag wird es einen Beschluss dazu geben. (c / Foto: Kohlpharma)


Neu: Auch BMG soll Notwendigkeit der Importpflicht prüfen

Ein Änderungsantrag dazu lag sogar schon vor, doch die SPD beharrte weiterhin auf einer kompletten Streichung. Nach Informationen von DAZ.online gibt es nun aber eine Einigung: Die Förderklausel bleibt, soll allerdings – wie von der Union vorgeschlagen – für die Bereiche der biotechnologisch hergestellten und antineoplastischen Arzneimittel gestrichen werden. Auch die Prüfung des GKV-Spitzenverbandes innerhalb von drei Jahren ist weiterhin vorgesehen.

Neu hinzugekommen ist allerdings, dass auch das BMG einen Bericht darüber verfassen soll, ob die Förderklausel noch Sinn ergibt oder nicht. Gemeinsam mit der Evaluation des Kassenverbandes soll das BMG seinen Bericht an den Gesundheitsausschuss des Bundestages übermitteln. Der Bundestag soll auf Basis dieser Berichte dann über die Notwendigkeit der Importförderklausel entscheiden.

Beschließt der Bundestag das GSAV mit dieser Neuregelung zur Importförderklausel, könnte auch der neue Rahmenvertrag zwischen Apothekern und Krankenkassen wie vereinbart zum 1. Juli 2019 in Kraft treten. Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband hatten das Papier neu ausgehandelt und auch eine Neuregelung zur Importförderung festgelegt. Demnach soll sich die Importpflicht künftig stärker an den Preisen orientieren. Insgesamt ist die Import-Vereinbarung im neuen Rahmenvertrag sehr viel komplexer geworden. DAZ.online hat bereits mehrfach darüber berichtet, hier können Sie den gesamten Vertrag nochmals einsehen und herunterladen. Um diese Neuregelung geht es:

Die Importquote im neuen Rahmenvertrag (gilt ab dem 1. Juli 2019)

Arzneimittel, die in einem Rabattvertrag berücksichtigt sind, sind von der Importquote künftig nicht mehr betroffen. Im übrigen Markt müssen die Apotheker mindestens 2 Prozent über die Import-Abgabe sparen. Im Sommer 2020 soll dieser Wert geprüft und gegebenenfalls nachgebessert werden. Welches Medikament überhaupt für die „Quotenabgabe“ in Frage kommt, hängt in Zukunft vom Preis ab: Bei Arzneimitteln bis 100 Euro muss der Abstand zwischen Import und Original mindestens 15 Prozent betragen. Zwischen 100 und 300 Euro müssen es mindestens 15 Euro sein. Bei Import-Preisen von 300 Euro oder mehr müssen die Präparate mindestens 5 Prozent günstiger sein als das Original.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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2 Kommentare

Saarland über alles

von ratatosk am 04.06.2019 um 18:41 Uhr

AKK hat sich toll eingeführt ! Strengere Apothekenkontrollen, ne is klar, nicht dubiose Verschiebebahnhöfe in Europa werden kontrolliert, sondern da wo es einfach ist und in diesem Zusammenhang auch unsinnig. Allenfalls die Zytostatikaherstellung wäre, da sehr anfällig, sicher verbesserungsfähig.
Es ist eigentlich bald egal, aber wenn SPD und CDU als hohle Hüllen abtreten, schlechter kanns kaum werden !
Ist bald besser gleich Staatsdiener , alimentiert , zu werden, als dieses schäbige Trauerspiel an Verwaltung und Politik

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Klauseln

von Roland Mückschel am 04.06.2019 um 11:53 Uhr

Warum streicht ihr nicht jeden Liefer- Vertrag und
nehmt nur eine Regelung auf:
1. DIE APOTHEKEN HABEN NICHT IN JEDEM
FALL ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG.

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