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Nicht-Verfügbarkeit
Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 3)
Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit
Wie muss die Apotheke nachweisen, dass ein Arzneimittel „nicht verfügbar“ ist?
Der Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit sorgte in der Vergangenheit schon für viel Ärger. Muss das der Hersteller belegen oder der Großhandel? Unterschiedliche Kassen hatten unterschiedliche Meinungen dazu. Das wurde im neuen Rahmenvertrag klargestellt.
Für den Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit reichen zwei registrierte Online-Verfügbarkeitsanfragen bei zwei Großhändlern im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung aus.
Und wenn die Apotheke nur einen Großhändler hat?
Wird die Apotheke nur durch einen Großhandel beliefert, reicht es aus, wenn die Verfügbarkeitsanfragen bei diesem einen Großhandel in „angemessenem zeitlichen Abstand“ erfolgt sind. Von Verbandsseite gibt es die Empfehlung, zwei Stunden zwischen zwei Abfragen verstreichen zu lassen. Warum? Es könnte ja inzwischen wieder Ware verbucht worden sein. Der Haken an dieser Zeitabstandsregelung ist ganz klar: Apotheken mit nur einem Großhändler können nicht in dem Moment, in dem der Patient in der Offizin steht, entscheiden, ob sie von der Abgaberangfolge abweichen können.
Wie geht es dann weiter?
Diese Abfragen müssen in der Apotheke abgespeichert oder ausgedruckt werden. Teilweise werde sie bereits automatisch von der Software gespeichert. Aus dem Beleg müssen mindestens der abgefragte Großhandel, das IK der anfragenden Apotheke, der Zeitstempel der Anfrage mit Uhrzeit und Datum sowie die abgefragte Pharmazentralnummer (PZN) hervorgehen.
Auch noch wichtig: Falls Belieferungs- und Vorlagedatum nicht übereinstimmen, muss die Apotheke das auf dem Rezept vermerken. Denn zum Zeitpunkt der Belieferung könnte das gewünschte Präparat ja wieder verfügbar sein, der Nachweis bezieht sich aber explizit auf den Zeitpunkt der Rezeptvorlage.
3 Kommentare
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von Kassensklave am 28.06.2019 um 12:00 Uhr
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Rahmenvertrag
von Kellner am 27.06.2019 um 13:38 Uhr
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Rezeptformular
von Karl Friedrich Müller am 27.06.2019 um 7:51 Uhr
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