Nicht-Verfügbarkeit

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 3)

Stuttgart - 26.06.2019, 17:45 Uhr

Was im Kommissionierer liegt, ist in der Apotheke „vorrätig“. So definiert es der neue Rahmenvertrag. ( r / Foto: imago images / Westend61)

Was im Kommissionierer liegt, ist in der Apotheke „vorrätig“. So definiert es der neue Rahmenvertrag. ( r / Foto: imago images / Westend61)


Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit

Wie muss die Apotheke nachweisen, dass ein Arzneimittel „nicht verfügbar“ ist?

Der Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit sorgte in der Vergangenheit schon für viel Ärger. Muss das der Hersteller belegen oder der Großhandel? Unterschiedliche Kassen hatten unterschiedliche Meinungen dazu. Das wurde im neuen Rahmenvertrag klargestellt.

Für den Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit reichen zwei registrierte Online-Verfügbarkeitsanfragen bei zwei Großhändlern im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung aus. 

Und wenn die Apotheke nur einen Großhändler hat?

Wird die Apotheke nur durch einen Großhandel beliefert, reicht es aus, wenn die Verfügbarkeitsanfragen bei diesem einen Großhandel in „angemessenem zeitlichen Abstand“ erfolgt sind. Von Verbandsseite gibt es die Empfehlung, zwei Stunden zwischen zwei Abfragen verstreichen zu lassen. Warum? Es könnte ja inzwischen wieder Ware verbucht worden sein. Der Haken an dieser Zeitabstandsregelung ist ganz klar: Apotheken mit nur einem Großhändler können nicht in dem Moment, in dem der Patient in der Offizin steht, entscheiden, ob sie von der Abgaberangfolge abweichen können.

Wie geht es dann weiter?

Diese Abfragen müssen in der Apotheke abgespeichert oder ausgedruckt werden. Teilweise werde sie bereits automatisch von der Software gespeichert. Aus dem Beleg müssen mindestens der abgefragte Großhandel, das IK der anfragenden Apotheke, der Zeitstempel der Anfrage mit Uhrzeit und Datum sowie die abgefragte Pharmazentralnummer (PZN) hervorgehen.

Auch noch wichtig: Falls Belieferungs- und Vorlagedatum nicht übereinstimmen, muss die Apotheke das auf dem Rezept vermerken. Denn zum Zeitpunkt der Belieferung könnte das gewünschte Präparat ja wieder verfügbar sein, der Nachweis bezieht sich aber explizit auf den Zeitpunkt der Rezeptvorlage.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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3 Kommentare

Wegschicken!

von Kassensklave am 28.06.2019 um 12:00 Uhr

Im Zweifel schicke ich den Patienten weg.
Mache ich im Moment zwar auch, aber nur selten.
Wird dann halt häufiger vorkommen. Bevor ich das Risiko einer Retaxation eingehe....
"haben wir nicht, können wir nicht besorgen, gehen Sie woanders hin....."

Wieder ein Meilenstein in der Versorgung des Patienten....

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Rahmenvertrag

von Kellner am 27.06.2019 um 13:38 Uhr

Für diesen Rahmenvertrag haben doch wirklich NUR Menschen verhandelt die von der Apothekenpraxis keine Ahnung haben. Ich sehe keinerlei Erleichterungen, nur noch neue Bürokratie obendrauf . Dankeschön !

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Rezeptformular

von Karl Friedrich Müller am 27.06.2019 um 7:51 Uhr

Warum ist nach den vielen Jahren nicht mal einer auf die Idee gekommen, dass das Rezeptformular geändert werden muss?
Mindestens 4 Zeilen? Und der Arztstempel mit Abstand?
Die oft gebrauchte 4. Zeile ist oft nicht zu lesen. Wundert mich, dass es da noch nie Retaxe gab.
Oder hat man seitens der GKV Angst, dass die Ärzte mehr verordnen?
Oder sind die Beteiligten einfach kolossal betriebsblind?
(Das auf jeden Fall)

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