Wie muss die Apotheke nachweisen, dass ein Arzneimittel „nicht
verfügbar“ ist?
Der Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit sorgte in der Vergangenheit
schon für viel Ärger. Muss das der Hersteller belegen oder der Großhandel? Unterschiedliche
Kassen hatten unterschiedliche Meinungen dazu. Das wurde im neuen
Rahmenvertrag klargestellt.
Für den Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit reichen
zwei registrierte Online-Verfügbarkeitsanfragen bei zwei Großhändlern im
direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung aus.
Und wenn die Apotheke nur einen Großhändler hat?
Wird die Apotheke nur durch einen Großhandel beliefert,
reicht es aus, wenn die Verfügbarkeitsanfragen bei diesem einen Großhandel
in „angemessenem zeitlichen Abstand“ erfolgt sind. Von Verbandsseite gibt es
die Empfehlung, zwei Stunden zwischen
zwei Abfragen verstreichen zu lassen. Warum? Es könnte ja inzwischen wieder
Ware verbucht worden sein. Der Haken an dieser Zeitabstandsregelung ist ganz
klar: Apotheken mit nur einem
Großhändler können nicht in dem Moment, in dem der Patient in der Offizin steht,
entscheiden, ob sie von der Abgaberangfolge abweichen können.
3 Kommentare
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von Kassensklave am 28.06.2019 um 12:00 Uhr
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Rahmenvertrag
von Kellner am 27.06.2019 um 13:38 Uhr
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Rezeptformular
von Karl Friedrich Müller am 27.06.2019 um 7:51 Uhr
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