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Neuer Rahmenvertrag
Was passiert mit den „alten“ Importguthaben?
Eine der wesentlichen Änderung im neuen Rahmenvertrag, der am kommenden Montag in Kraft tritt, betrifft die Importquote. So hat sich sowohl die Definition eines „preisgünstigen Imports“ als auch die Berechnung der zu erzielenden Einsparungen geändert. Doch was ist mit den bisher angesammelten Boni? Werden die fortgeschrieben?
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Was ist ein preisgünstiger Import, also einer der auf die Importquote angerechnet wird? Diese Frage wird ab Montag mit Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags anders zu beantworten sein als bisher. Bislang galt die sogenannte 15/15-Regel. Laut dieser musste ein Import mindestens 15 Euro oder 15 Prozent günstiger sein als das deutsche Original, um auf den importfähigen Umsatz einer Kasse angerechnet zu werden. Maßgeblich ist aber nicht der Apothekenverkaufspreis, sondern der Netto-Abgabepreis, also der Preis nach Abzug des gesetzlichen Herstellerrabattes. 5 Prozent des Fertigarzneimittelumsatzes einer Kasse sind mit preisgünstigen Importen zu bestreiten. Allerdings kann die Quote auch individuell niedriger sein, nämlich wenn für die jeweilige Kasse gar nicht so viele importfähige Arzneimittel abgegeben werden.
Auf Basis der persönlichen Importquote wird eine Wirtschaftlichkeitsreserve berechnet, also Einsparungen, die die Apotheke erzielen muss. Die Wirtschaftlichkeitsreserve beträgt 10 Prozent der jeweiligen Importquote, also maximal 0,5 Prozent. Diese 0,5 Prozent muss die Apotheke mit der Abgabe importfähiger Arzneimittel je Kasse und Quartal einsparen. Wird die Wirtschaftlichkeitsreserve nicht erreicht, gab es einen Malus – die Differenz zwischen der vereinbarten und der erzielten Wirtschaftlichkeitsreserve. Der Malus wurde der Apotheke pro Quartal von der Abrechnung abgezogen. Wird mehr eingespart als vorgegeben, gab es einen Bonus. Der wurde allerdings nie ausgezahlt, sondern lediglich zum Ausgleich zukünftiger Mali gut geschrieben.
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> ...mit einem Preisabstand zum Original von mindestens 15 Prozent bei einem Abgabepreis bis 100 Euro,
> ...mit einem Preisabstand von mindestens 15 Euro bei einem Abgabepreis zwischen 100 und 300 Euro
> ...und mit einem Preisabstand
von mindestens 5 Prozent bei einem Abgabepreis von über 300 Euro.
Neue Quote und alte Guthaben
Auch die Berechnung der Quote hat sich geändert. Für die neue Importquote wird nur der „importrelevante Markt“ betrachtet. Für diesen wird ein „theoretischer Umsatz“ berechnet, der sich ergibt, wenn stets das Original abgegeben würde. Die Preisdifferenz zwischen dem Original und dem abgegebenen Import gilt als „Einsparung“. Die Summe dieser Einsparungen muss mindestens 2 Prozent des „theoretischen Umsatzes“ betragen. Die neue Importquote besteht damit aus einem „Einsparziel“, das als Verhältnis aus Einsparungen und Umsatz errechnet wird.
Wenn das Einsparziel in einem Sechs-Monat-Zeitraum nicht erreicht wird, soll die Rechnung der Apotheke um die Differenz zwischen dem Einsparziel und der Summe der tatsächlichen Einsparungen gekürzt werden. Hier hat sich also auch der Betrachtungszeitraum geändert – bisher war es ein Quartal, jetzt sind es sechs Monate. Was hingegen gleich geblieben ist, dass erzielte Guthaben nicht ausgezahlt werden, sondern mit zukünftigen Rechnungskürzungen verrechnet.
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Erwirtschaftete Guthaben bleiben bestehen
Das gilt auch für die bisher nach den alten Regeln erzielten Guthaben. So erklärt ein Sprecher des Deutschen Apothekerverbandes gegenüber DAZ.online: „Erwirtschaftete Guthaben bleiben bestehen und werden entsprechend der neuen Regelungen zum Einsparziel fortgeführt. Die Apotheke hat also durch die Umstellung keine Nachteile.“
2 Kommentare
Importguthaben
von Roland Mückschel am 28.06.2019 um 14:13 Uhr
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AW: Importguthaben -
von ratatosk am 01.07.2019 um 9:10 Uhr
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