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Kabinettsvorlage Apotheken-Stärkungsgesetz
BMG will geplantes Rx-Boni-Verbot auch mit Solidaritätsprinzip begründen
Sanktionen gegen EU-Versender bei „gröblichen“ Verstößen
Und im Rahmen des in der GKV vorrangigen Sachleistungsprinzips sei für die Arzneimittelversorgung ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Intaktheit des nationalen Gesundheitswesens erforderlich, heißt es sodann in der nachjustierten Begründung. Dem Verfahren liege der Gedanke zugrunde, dass den GKV-Versicherten im Krankheitsfall nicht zugemutet werden könne, sich die wirtschaftlichste Leistung erst suchen zu müssen, um diese in Anspruch nehmen zu können. Dies sichere den Zugang zu Arzneimitteln und trage damit zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung bei.
Doch neben dem Sachleistungsprinzip tritt jetzt auch das Solidaritätsprinzip „als eines der tragenden Strukturprinzipien des GKV-Systems“ aufs Tapet: Auch dieses würde durch eine Aufgabe einheitlicher Apothekenabgabepreise infrage gestellt – und mit ihm insgesamt die Intaktheit des Gesundheitswesens. Durch direkte Rabatte und Boni von Apotheken, die bei gesetzlichen Versicherten verbleiben, würde das Solidaritätsprinzip unterwandert, da diese – im Gegensatz zu beispielsweise Rabattverträgen der Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern – nicht mehr der Solidargemeinschaft zugutekämen. „Zur Aufrechterhaltung des Solidaritätsprinzips in der GKV soll daher kein Preiswettbewerb zwischen Apotheken um gesetzlich Versicherte bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege der Sachleistung stattfinden“.
Gleichpreisigkeit für finanzielles Gleichgewicht in der GKV wichtig
Zudem hebt die Begründung hervor, dass der einheitliche Apothekenabgabepreis auch aus zwingenden Gründen des finanziellen Gleichgewichts des GKV-Systems erforderlich sei. Denn es gibt schließlich einige Steuerungsinstrumente, die die Ausgaben für Arzneimittel im Zaum halten sollen. Und diese knüpfen regelmäßig direkt oder indirekt an einen einheitlichen Apothekenabgabepreis an. So ist der einheitliche Apothekenabgabepreis beispielsweise relevant für den Apothekenabschlag (§ 130 SGB V), die Abgabe von preisgünstigen Arzneimitteln (§ 129 Absatz 1 SGB V) und für die Berechnung von Festbeträgen (§ 35 SGB V) sowie im Rahmen von Erstattungsbetragsverhandlungen und für die Vergabe von Rabattverträgen erforderlich. Auf diese Verwobenheit zwischen Preisrecht und Sozialrecht hatte zuletzt auch der Apothekenrechtsexperte Dr. Hilko Meyer wiederholt hingewiesen.
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Etwas nachgebessert wurde auch bei den Sanktionen: Waren diese zuvor für einen „schwerwiegenden“ oder bei „wiederholtem Verstoß“ gegen die oben genannte neue Pflicht in § 129 SGB V vorgesehen, drohen sie nun bei einem „gröblichen“ oder „wiederholtem Verstoß“. Was darunter genau zu verstehen ist, wird allerdings nicht erläutert. Zudem soll dann nur noch die Vertragsstrafe möglich sein – die Sanktions-Alternative „oder für bis zu zwei Jahren von der Versorgung ausgeschlossen (zu) werden“, gibt es nicht mehr. Doch der Versorgungsausschluss kann nach wie vor zur Durchsetzung der Vertragsstrafen genutzt werden: Bis diese Strafe vollständig beglichen ist, kann die betroffene Apotheke von der Versorgung ausgeschlossen werden. „Dies ist insbesondere von Bedeutung für Apotheken, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich des SGB V haben“, heißt es hierzu nach wie vor in der Begründung.
4 Kommentare
Und die Kassenbeiträge, die ins Ausland fließen?
von Apotheken-Rosi am 16.07.2019 um 9:44 Uhr
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Spahn
von Conny am 15.07.2019 um 20:54 Uhr
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Nur mal so
von Karl Friedrich Müller am 15.07.2019 um 20:27 Uhr
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Gesundheits-Clown verkennt den Ernst der Gesamtlage ...
von Christian Timme am 15.07.2019 um 19:01 Uhr
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