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- 12.09.2019
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Gesundheitsausschuss des Bundesrates
Dosis auf Rezept: Bundesrat soll Heilungsmöglichkeit für Apotheker beschließen
Künftig soll auf allen Rezepten eine Dosierungsangabe oder ein Hinweis auf eine vorliegende schriftliche Gebrauchsanweisung oder einen Medikationsplan vermerkt sein. Das sieht die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vor. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates empfiehlt nun in diesem Kontext, die Möglichkeiten zur Ergänzung ärztlicher Verschreibungen durch Apotheker zu erweitern.
In seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause, am 20. September, wird der Bundesrat unter anderem die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) beraten. Mit ihr wird unter anderem eine grundsätzliche Pflicht zur Angabe der Dosierung auf einem Humanarzneimittel-Rezept eingeführt. Bislang ist das nur punktuell verpflichtend, zum Beispiel bei Betäubungsmitteln oder Rezepturen.
Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats hat nun seine Änderungsvorschläge vorgelegt. Dabei spricht er sich dafür aus, die Vorlage dahingehend zu ändern, dass die Dosierungsangabe zu den Punkten hinzugefügt wird, die der Apotheker selbstständig ergänzen kann, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist. Bislang ist das laut AMVV beim Geburtsdatum des Patienten sowie dem Ausstellungsdatum, der Darreichungsform sowie der Gebrauchsanweisung bei Rezepturen möglich. Es entspreche der Verordnung, dass dies künftig auch bei fehlenden oder unvollständigen Angaben zur Dosierung möglich sein soll, schreiben die Gesundheitsexperten der Länder in der Begründung.
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Außerdem findet der Gesundheitsausschuss des Bundesrats, dass Apotheker den fehlenden Hinweis auf einen vorliegenden Medikationsplan oder eine vorhandene Dosierungsanweisung auch ohne Rücksprache mit dem Arzt auf der Verschreibung selbständig heilen dürfen. Dadurch würden die Rückfragen beim Arzt und der Aufwand in der Apotheke auf das für die Arzneimitteltherapiesicherheit Notwendige reduziert. Zudem sei so das Retaxationsrisiko wegen der Belieferung fehlerhaft ausgestellter Verschreibungen geringer. Somit führe die Regelung insgesamt auch zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes, heißt es.
ABDA-Forderungen aufgegriffen
Damit greift der Gesundheitsausschuss eine Forderung der ABDA auf. Diese hat in ihrer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf vorgeschlagen, § 2 AMVV um einen Absatz 6b zu ergänzen: Ist keine Dosierung angegeben und fehlt der Hinweis auf einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung durch die ärztliche Person, obwohl sie dem Patienten und dem Apotheker vorliegen und die Dosierung für das verordnete Arzneimittel daraus hervorgeht, so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung mit einem entsprechenden Hinweis ergänzen. Die Ergänzung ist mit Namenszeichen des Apothekers zu bestätigen.“
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Zudem wünscht sich die ABDA, „dass flankierend sichergestellt werden sollte, dass das Fehlen der ärztlicherseits vorzunehmenden Angabe der Dosierung auf einer Verordnung oder des entsprechenden schriftlichen Hinweises nicht zu einem erhöhten Retaxationsrisiko zulasten der Apotheke führen darf“. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit hätten gezeigt, dass die gesetzlichen Krankenkassen auch wegen vermeintlich geringer Formfehler Retaxationen aussprechen. „Sie stellen sich bei jeder formalen Vorgabe gemäß AMVV auf den Standpunkt, dass deren Fehlen einen Retaxationsgrund darstellen könne“, heißt es in der Stellungnahme.
2 Kommentare
Gebühr für Praxen
von ratatosk am 12.09.2019 um 18:24 Uhr
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Wenn man es bezahlt bekommt...
von Jan Kusterer am 12.09.2019 um 16:59 Uhr
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