Arzneiverkauf auf Amazon Marketplace

NRW-Datenschutzbehörde überprüft Versandapotheken

Berlin - 13.09.2019, 07:00 Uhr

Versandapotheken, die auch Handelsplattformen wie den Amazon Marketplace nutzen, sind ins Visier der NRW-Datenschützer geraten. (Foto: BVDVA)

Versandapotheken, die auch Handelsplattformen wie den Amazon Marketplace nutzen, sind ins Visier der NRW-Datenschützer geraten. (Foto: BVDVA)


Datenschutzbehörde prüft unabhängig und stichprobenartig

Für LDI NRW war das Dessauer Urteil dennoch schon einmal Anlass „als unabhängige Datenschutz-Aufsichtsbehörde“ tätig zu werden. Ein Sprecher bestätigte gegenüber DAZ.online, dass das LDI derzeit „stichprobenartige Überprüfungen bei Apotheken in NRW“ durchführe, die verschreibungsfreie Medikamente mittels der Plattform Amazon Marketplace bewerben und veräußern. Angesichts der noch laufenden Überprüfung will sich die Behörde allerdings noch nicht zu Einzelheiten äußeren.

BVDVA: Auskunftsverlangen erst nach anwaltlicher Beratung beantworten

Die Versandapotheken sind jedoch alarmiert. Auch Rechtsanwalt Engbrink mahnt: „Durch das Vorgehen der Datenschutzbehörde wird das Vertriebsmodell von Versandapotheken gefährdet, die auf Internetplattformen apothekenpflichtige Produkte verkaufen“.

Er rät den betroffenen Versandapotheken, sich insbesondere vor einer Antwort auf ein sogenanntes Auskunftsverlangen der Datenschutzbehörde juristisch beraten lassen. Denn es gebe durchaus Risiken, gegen die man eine „Abwehrstrategie“ entwickeln sollte. So könne die Behörde zum Beispiel die Datenverarbeitung untersagen, die auf ein „Amazon-Verkaufsverbot“ hinausliefen, zudem Bußgelder verhängen oder den Vorgang zum Anlass nehmen, die Apotheke umfassend einer Prüfung zu unterziehen, ob sie die Vorgaben der DSGVO einhält. Diesen Rat gibt auch der BVDVA den Versandapotheken auf der eigenen Webseite weiter.

Laut Engbrink sprechen gute Gründe gegen die Annahme, dass beim Verkauf von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten auf Amazon „Gesundheitsdaten“ im Sinne der DSGVO verarbeitet werden. Wenn man so argumentiere, müsste beispielsweise auch der Verkauf von laktosefreier Milch ohne besondere Einwilligung des Kunden datenschutzrechtlich unzulässig sein. Schließlich könnte auch der Kauf von laktosefreier Milch Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Bestellers zulassen. „Ein derart weites Verständnis von ‚Gesundheitsdaten‘ ist rechtlich zweifelhaft“, so der Anwalt. Zudem sei beim Onlinekauf von OTC nicht zwingend davon auszugehen, dass der Besteller die Medikamente selbst einnehme.

Engbrink glaubt, dass die Klärung der Rechtslage noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Was die genannten anhängigen zivilrechtlichen Verfahren angeht, geht er davon aus, dass hier der Bundesgerichtshof angerufen wird. Denkbar sei auch, dass in dieser Sache der Gerichtshof der Europäischen Union mit einer Vorlage zur Auslegung von unionsrechtlichen Vorschriften befasst werde.

Versandapotheken, die nun ins Visier der Datenschutzbehörden geraten sind, müssten auch in Betracht ziehen, ihr Vertriebsmodell im Konfliktfall zu verteidigen und die streitigen Fragen notfalls einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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