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Bewältigung von Lieferengpässen
Exportverbote für Großhandlungen in Belgien aufgehoben
Keine Beweise für Einfluss auf Lieferengpässe
Die angefochtene Regelung habe Folgen für die Hauptwirtschaftstätigkeit der Großhändler-Verteiler, die danach weder exportieren noch „normale“ Großhändler beliefern dürften, stellte der Gerichtshof weiter fest. Auch für diese geht das Gericht von gravierenden Folgen aus, denn sie könnten sich nach dem Verbot nicht mehr aus dem belgischen Markt heraus mit Arzneimitteln für den belgischen Markt oder den Export bevorraten. Es lägen keine Beweise dafür vor, dass die Tätigkeiten von Großhändlern, die keine Großhändler-Verteiler sind, Auswirkungen auf die Nichtverfügbarkeit bestimmter Arzneimittel in Belgien hätten. Im Übrigen hätten die Antragsparteien zeigen können, dass nur ein sehr marginaler Prozentsatz der nicht verfügbaren Arzneimittel tatsächlich ausgeführt worden sei.
Exportverbote auch in Deutschland angedacht
Das belgische Urteil dürfte allen anderen Ländern, die ebenfalls entsprechende Exportverbote verhängt haben, um Lieferengpässe zu begrenzen, wie zum Beispiel einige Staaten in Ost-und Südosteuropa, zu denken geben. In Deutschland hatte der Arzneimittel-Experte der Unionsfraktion im Bundestag Michael Hennrich kürzlich die Möglichkeit zur Verhängung von Exportbeschränkungen für Großhändler und Apotheken mit Großhandelserlaubnis als „ultima ratio“ für versorgungsrelevante Arzneimittel, bei denen ein Lieferengpass festgestellt wurde, zur Diskussion gestellt.
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Außerdem hatte die Sächsische Landesapothekerkammer beim diesjährigen Apothekertag den Antrag eingebracht „die rechtlichen Möglichkeiten eines Exportverbots für Fertigarzneimittel, die für die Versorgung der deutschen Bevölkerung dringend benötigt werden und trotzdem durch einzelne Großhändler und Apotheken mit Großhandelserlaubnis nach § 52a AMG immer wieder in den europäischen Markt verkauft werden, umfassend zu prüfen und schnellstmöglich umzusetzen“. Dabei hatte die Kammer auch auf das Beispiel Belgien verwiesen.
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