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Vorlage des Bundesfinanzhofs
DocMorris-Steuerstreit und Rx-Boni erneut vor dem EuGH
Wie ist das europäische Mehrwertsteuerrecht zu interpretieren?
Es kommt nun auf das europäische Mehrwertsteuerrecht an, das bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts zu berücksichtigen ist. Deshalb, so der Bundesfinanzhof sei bei insoweit bestehenden Zweifelsfragen eine Vorabentscheidung durch den EuGH erforderlich.
In seinem Beschluss weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass es im GKV-Verhältnis – anders als bei Privatpatienten – zwei Lieferungen gibt: Die Klägerin als Apotheke aus den Niederlanden liefere an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse im Inland. Diese wiederum verschaffte ihren Versicherten die verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Rahmen des Versicherungsverhältnisses und damit außerhalb eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches. Damit fehle es an einer bis zum Rabattempfänger reichenden Umsatzkette. Dies kann aus Sicht des Bundesfinanzhof gegen den von DocMorris geltend gemachten Anspruch sprechen.
Der Bundesfinanzhof weist zudem darauf hin, dass Apotheken im Inland anders als EU-Arzneimittelversender einem Rabattverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel unterliegen. Zudem habe DocMorris in Bezug auf die Lieferungen an die gesetzlichen Krankenkassen im Inland keinen Steuertatbestand verwirklicht, so dass es an einer inländischen Steuer fehle, die gemindert werden könne. Allerdings, so die Richter, könne das Erfordernis einer Steuerschuld im Inland im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarkts als unionsrechtswidrig anzusehen sein.
Nun heißt es abwarten, wie der EuGH die Sache sieht.
4 Kommentare
Finanzen - 1.2.3.
von Pille Palle am 05.11.2019 um 17:10 Uhr
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Oh wie schön ist Straßburg!!
von Steuermichel am 01.11.2019 um 8:30 Uhr
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DocMorris - Apotheke oder reiner Arzneimittelversender?
von Uwe Hüsgen am 31.10.2019 um 19:36 Uhr
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AW: DocMorris - Apotheke oder reiner
von Heiko Barz am 01.11.2019 um 11:19 Uhr
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