Zwei Verfahren

OLG: Apotheker dürfen keine Arzneimittel auf Amazon vertreiben

Berlin - 07.11.2019, 17:55 Uhr

Das Oberlandesgericht Naumburg hat in zwei Verfahren entschieden: Apotheker dürfen über Amazon keine Arzneimittel vertreiben. (c / Foto: imago images / Wölk)

Das Oberlandesgericht Naumburg hat in zwei Verfahren entschieden: Apotheker dürfen über Amazon keine Arzneimittel vertreiben. (c / Foto: imago images / Wölk)


Das Oberlandesgericht Naumburg hat in zwei Verfahren eine für den Apothekenmarkt wichtige Entscheidung gefällt: Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen Apotheker apothekenpflichtige Arzneimittel nicht über die Verkaufsplattform Amazon anbieten und vertreiben. Der Münchener Apotheker Hermann Vogel Jr. hatte gegen zwei Kollegen geklagt, die ein solches Verkaufsmodell betrieben. Zwei vorausgegangene Verfahren waren unterschiedlich ausgegangen. Mit Blick auf das heutige Urteil erhebt Vogels Anwalt Vorwürfe gegen die Apothekerkammern.

Der Münchener Apotheker Herrmann Vogel Jr. kämpft schon seit längerer Zeit dafür, dass gesundheitsbezogene Daten von Patienten geschützt bleiben. Er hatte gegen zwei Kollegen geklagt, die über Amazon apothekenpflichtige Medikamente vertrieben hatten. Vogels Problem damit: Wer bei einer Arzneimittelbestellung im Internet solche Gesundheitsdaten preisgibt, muss zumindest vorher die Gelegenheit haben, in ihre weitere Nutzung einzuwilligen. Aus seiner Sicht passiert genau das aber nicht bei einer Amazon-Bestellung.

Im vergangenen Jahr kam es dann zu zwei Gerichtsverfahren in dieser Angelegenheit – mit unterschiedlichem Ausgang. Das Landgericht Dessau-Roßlau gab Vogel Recht und bejahte im März 2018 einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen: Der Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über den Amazon Marketplace sei unzulässig, solange nicht sichergestellt werde, dass der Kunde beim Bestellvorgang seine ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erteile. Der beklagte Apotheker in diesem Verfahren hat den Verkauf über Amazon übrigens bereits eingestellt. Das Landgericht Magdeburg hingegen wies Vogels Klage in einem gleich gelagerten Fall ab.

Dem Oberlandesgericht Naumburg lagen nun beide Berufungen vor. In vom Landgericht Dessau entschiedenen Fall hat es schon einmal verhandelt. Mitte September fand dann ein zweiter Termin statt, der gleich mit dem Magdeburger Fall zusammengelegt wurde. Am heutigen Donnerstag wurden die Beteiligten dann fernmündlich über den Urteilstenor unterrichtet. Rechtsanwalt Dr. Markus Bahmann, der Vogel ebenso wie der Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Valentin Saalfrank vor Gericht vertritt, erklärte gegenüber DAZ.online dazu:


Das Gericht hat uns am heutigen Donnerstag den Urteilstenor fernmündlich verlesen. In beiden Verfahren hat unser Mandant gewonnen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass Apotheker keine apothekenpflichtigen Arzneimittel mehr auf Amazon vertreiben dürfen, zumindest solange nicht, wie der die Bestellung ausführende Apotheker keine Einwilligung des Bestellers hat, dass seine gesundheitsbezogenen Daten durch den ausführenden Apotheker gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat in beiden Fällen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.“

Dr. Markus Bahmann, Rechtsanwalt




Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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