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Oberlandesgericht Naumburg
DocMorris-Quittungen für Privatversicherte müssen Boni ausweisen
Erneute Schlappe für DocMorris: Das Oberlandesgericht Naumburg hat am heutigen Donnerstag bestätigt, dass der niederländische Versender Privatpatienten keine Quittungen zur Vorlage bei ihrer Krankenversicherung ausstellen darf, wenn diese gewährte Boni verschweigen. Die Urteilsgründe liegen allerdings noch nicht vor.
DocMorris verspricht seinen Kunden für jedes verschreibungspflichtige Medikament „einen garantierten Mindestbonus von 2,50 Euro“. Es können aber auch bis zu fünf Euro pro Packung sein. Was heißt das für Privatversicherte, die die Kosten für ihre Medikamente zunächst selbst übernehmen und sich dann von der Versicherung erstatten lassen? Ein Apotheker aus Tangerhütte in Sachsen-Anhalt schickte Testkäufer los. Sie bekamen von DocMorris Quittungen ausgestellt, die die Boni nicht auswiesen, aber bei der Krankenversicherung eingereicht werden konnten. Unter anderem deshalb zog der Apotheker gegen den Konkurrenten aus den Niederlanden vor Gericht und machte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.
Im vergangenen März entschied dann das Landgericht Stendal im Sinne des Apothekers aus Sachsen-Anhalt: DocMorris darf Privatpatienten keine Quittungen ausstellen, die Arzneimittelkosten ausweisen, die in dieser Höhe tatsächlich nicht geleistet wurden. Solche Quittungen auszustellen sei unlauter, weil der Versender die „unternehmerische Sorgfalt“ vermissen lasse (§ 3 Abs. 2 UWG).
Schließlich könnten die Belege bei der Versicherung eingereicht werden mit der Folge, dass der Versicherte von seinem Versicherer mehr Geld erstattet bekommt, als er tatsächlich selbst bezahlt hat. Im vorliegenden Fall war dies nicht geschehen – so weit gingen die Testkäufe nicht. Doch das Stendaler Gericht befand: „Das Bestehen der Möglichkeit von Missbräuchen ist ausreichend, um einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt anzunehmen“. Wäre die Quittung zur Versicherung gelangt, hätte es auch kein Problem gehabt, hier eine Anstiftung oder Beihilfe zum Betrug des Versicherten zu sehen.
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Zudem untersagte das Landgericht Stendal dem niederländischen Unternehmen personenübergreifende Kundenkonten im PKV-Bereich, in denen neben den Daten der Adressaten auch die weiterer Patienten/ Familienangehöriger ohne vorherige Einwilligung verarbeitet und wiedergegeben werden.
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