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Urteilsgründe des Landgerichts Stendal
DocMorris als potenzieller Betrugs-Gehilfe
Kürzlich entschied das Landgericht Stendal, dass DocMorris Privatpatienten keine Quittungen zur Vorlage bei ihrer Krankenversicherung ausstellen darf, sofern diese gewährte Boni verschweigen. Nun liegen die Urteilsgründe vor. Sie zeigen: Die Richter gehen davon aus, dass DocMorris seine Kunden mit solchen Quittungen sogar zum Betrug ihrer Versicherung anstiftet. Vorliegend war dies jedoch nicht strafbar, weil die Testkäufer die fraglichen Quittungen gar nicht zur Erstattung vorgelegt haben, der Betrug also nicht vollendet wurde. Doch der Unterlassungsanspruch ließ sich auf andere Gründe stützen.
Michael Nagler, Inhaber der Adler-Apotheke in Tangerhütte, will die Marketing-Methoden von DocMorris nicht akzeptieren und scheut die juristische Auseinandersetzung nicht. Nachdem er Ende 2017 Testkäufe bei seinem niederländischen Wettbewerber hat durchführen lassen, entschied er sich, gleich mehrere wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Wie bereits vor zwei Wochen berichtet, konnte er sich vor dem Landgericht Stendal auch weitgehend gegen DocMorris durchsetzen. Nun liegen die durchaus lesenswerten Entscheidungsgründe vor.
Was war geschehen?
Für die Testkäufe haben ein Vater und ein Sohn Privatrezepte bei DocMorris eingereicht. Zum einen für Ibuprofen 600, das 12,32 Euro kostete, zum anderen für ein Antibiotikum für 24,04 Euro. Der Vater mit dem Ibuprofen-Rezept erhielt einen Neukundenbonus von zehn Euro sowie 2,50 Euro pro Rezept. De facto musste er also gar nichts zahlen, was die Rechnung auch auswies. Zugleich erhielt er von DocMorris eine Rezeptkopie über den Kaufbetrag von 12,32, die er seiner privaten Versicherung zur Erstattung einreichen konnte. Der Sohn bekam ebenfalls zwei unterschiedliche Belege, wobei der zur Vorlage bei der Krankenversicherung einen Zahlbetrag von 21,54 Euro auswies – also den Kaufpreis abzüglich 2,50 Euro Bonus, die aber nicht genannt wurden.
Kurz darauf bestellte der Sohn erneut Ibuprofen 600 – mit einem auf seinen Namen ausgestellten Rezept. Der Bestellung fügte er ein Formular von DocMorris bei, in welchem der Name seines Vaters eingetragen war. Als das Arzneimittel geliefert wurde, kam dies mit einer Rechnung für den Vater sowie Rezeptkopie zur Vorlage bei der Krankenkasse für den Sohn. Die an den Vater gerichtete „Vorteilsübersicht“ weist einen Rezeptbonus von 2,50 aus. Es folgt eine Übersicht, bei der der Hauptbesteller – der Vater – mit 0,00 Euro Vorteilen ausgewiesen ist, beim Sohn ist ein verrechneter Vorteil von 2,50 Euro ausgewiesen.
Apotheker Nagler machte daraufhin Unterlassungsansprüche geltend: Die Herausgabe unrichtiger Quittungen, die zur Täuschung von privaten Krankenversicherungen und Finanzbehörden geeignet seien, seien lauterkeitsrechtlich unzulässig – zum einen, weil eine Anstiftung oder Beihilfe zu Betrug vorliege (§§ 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. §§ 263, 26, 27 StGB) zum anderen, weil gegen die unternehmerische Sorgfalt verstoßen werde (§ 3 Abs. 2 UWG). Außerdem dürfe DocMorris verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht kostenlos abgeben. Und: Auch personenübergreifende Kundenkonten dürfe der EU-Versender nicht ausstellen, wenn hier Daten anderer Familienmitglieder aufgeführt sind, die aber keine Einwilligung erteilt haben. Bis auf den Antrag, DocMorris zu verurteilen, die kostenlose Rx-Abgabe zu untersagen, gab das Landgericht Stendal der Klage Naglers statt.
1 Kommentar
wie ist die lage heute
von anton am 19.12.2019 um 21:52 Uhr
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