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Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz
Was bedeutet der neue Änderungsantrag für den Apothekenalltag?
Kein Preisanker bei Nichtverfügbarkeit
Aus der geplanten Neuregelung lässt sich ableiten, dass dann erst recht ein Preisanker unterhalb des Festbetrags kein Hindernis für die Arzneimittelauswahl sein dürfte. Denn wenn ein Preisanker gelten würde, käme ein Überschreiten des höheren Festbetrags gar nicht in Frage. Im vorgeschlagenen Gesetzestext wird der Begriff „Preisanker“ nicht erwähnt. Doch in der Begründung zum jüngsten Änderungsantrag heißt es dazu:
„Ein „gesetzlicher Preisanker“ erscheint im Hinblick auf die bestehende Versorgungssituation nach dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 nicht zielführend. Damit ist im Einzelfall weiterhin die Abgabe eines teureren als des verordneten Arzneimittels zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich.“
Demnach will der Gesetzgeber keinen „gesetzlichen“ Preisanker einführen, aber dieser Wortlaut schließt einen „vertraglichen“ Preisanker nicht aus. Dies alles darf nicht als generelle Abkehr vom Preisanker gedeutet werden. Denn es geht hier nur um die Nichtverfügbarkeit von Rabattarzneimitteln, nicht um andere Anwendungen des Preisankers. Die obige Begründung erkennt auch an, dass die Abweichung vom Preisanker keine Neuigkeit ist. Es solle „weiterhin“ die Abgabe eines teureren Arzneimittels möglich sein. Das bezieht sich vermutlich auf die Klarstellung des GKV-Spitzenverbandes vom Oktober 2019. Damals hatte der GKV-Spitzenverband in einem Brief erklärt, dass bei Lieferengpässen das nächstteurere Arzneimittel ohne Rücksprache mit dem Arzt, aber mit Dokumentation der Apotheke abgegeben werden darf (siehe Meldung vom 24. 10. 2019).
Rahmenvertrag muss angepasst und beachtet werden
Von einer Abfragekaskade wie im geltenden Rahmenvertrag ist im jüngsten Änderungsantrag keine Rede. Doch der geplante Gesetzestext bestimmt, „das Nähere“ sei im Rahmenvertrag „festzulegen“. Demnach müssten die Vertragspartner sich aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlage auf neue vertragliche Gestaltungen verständigen. Auf Anfrage von DAZ.online erklärte der GKV-Spitzenverband zum jüngsten Änderungsantrag:
„Wenn die Änderungen im GKV-FKG so kommen, werden wir uns mit den Apothekern über die Ausgestaltung unterhalten und den Rahmenvertrag anpassen. Praktische Entfaltung können neue Maßnahmen natürlich erst entwickeln, wenn das Verfahren geklärt ist. Idealerweise gibt der Gesetzgeber dafür eine Frist mit, die die Abstimmungszeit zwischen Apotheken- und Kassenseite berücksichtigt; sofort mit Inkrafttreten des Gesetzes ist das sicherlich nicht machbar.“
Was bei den vertraglichen Vereinbarungen herauskommen wird, bleibt Spekulation. Doch ist der Wille des Gesetzgebers erkennbar, die Versorgung bei Lieferengpässen zu erleichtern. Demzufolge sollte eine Vereinfachung gegenüber der bisherigen Abfragekaskade zum jeweils nächstteureren Produkt erwartet werden. Die Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes zeigt außerdem, dass Unsicherheiten drohen, wenn das Gesetz wirksam wird, bevor der Rahmenvertrag angepasst werden kann.
1 Kommentar
Faire - Kassenwettbewerb - Gesetz was für eine Begriffsverwirrung!
von Heiko Barz am 12.02.2020 um 11:58 Uhr
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