Stellungnahme zum Patientendaten-Schutzgesetz

ABDA wirbt erneut für umfassendes Rezept-Makelverbot und die DAV-App

Berlin - 26.02.2020, 16:35 Uhr

( t / Foto: imago images / Future Image)

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Die ABDA zeigt sich offen gegenüber den weiteren Digitalisierungsbestrebungen des Bundesgesundheitsministers – auch die Ansätze im Referentenentwurf für das Patientendaten-Schutzgesetz begrüßt sie. Dennoch sieht sie an einigen Stellen Gefahren- und Missbrauchspotenziale. Die Apotheken seien bereit und in der Lage, Angebote zu machen, wie diese jedenfalls im Bereich der Arzneimittelversorgung zu minimieren sind, erklärt die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Stichworte sind insbesondere das Makelverbot und die Rezept-App.

Die ABDA hat ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutzgesetz – PDSG) vorgelegt. Ende Januar hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) seinen Nachschlag zum bereits beschlossenen Digitale-Versorgung-Gesetz präsentiert. Das neue Gesetz strukturiert die Regelungen zur Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen neu – sie sollen künftig ein ganz eigenes Kapitel im Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) erhalten. Darin finden sich dann unter anderem die Regelungen für die elektronische Patientenakte (ePA), die die Krankenkassen ab 2021 anbieten müssen.

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Aber der Entwurf enthält auch aus dem steckengebliebenen Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) herausgelöste Regelungen: Zum einen jene, nach der das Absprache- und Zuweisungsverbot im Apothekengesetz auf das E-Rezept erstreckt wird und sich künftig auch explizit auf EU-ausländische Arzneimittelversender bezieht. Zum anderen die Klarstellung im SGB V, dass die freie Apothekenwahl der Versicherten auch in Zeiten des E-Rezepts zu wahren ist und für Vertragsärzte und Krankenkassen ein Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot besteht.

Die ABDA greift diese ursprünglichen VOASG-Pläne sowie die im PDSG-Entwurf vorgesehenen Regelungen zum Versicherten-Zugriff auf das E-Rezept als „wesentliche Inhalte“ heraus, mit denen sie sich in ihrer Stellungnahme besonders eingehend befasst. Dem schickt sie allerdings noch voraus, dass sie „die Bestrebungen der Bundesregierung, die Chancen, welche die Digitalisierung bietet, für Besserungen in der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu nutzen“, begrüße. Zugleich betont sie, wie wichtig es sei, beim digitalen Austausch von Gesundheitsdaten höchstmögliche Sicherheitsmaßstäbe anzulegen. Die Telematikinfrastuktur biete ein solches sicheres Netz für die Leistungserbringer – aber man müsse aufpassen, wenn Daten über Anwendungen oder Dienste diesen Zuständigkeitsbereich verlassen. Hier sieht die ABDA ein „nicht unerhebliches Gefahren- und Missbrauchspotenzial“, das möglichst vermieden werden sollte. „Die Apotheken sind jedenfalls im Bereich der Arzneimittelversorgung bereit und in der Lage, Angebote zu unterbreiten, mit denen die Gefahren- und Missbrauchspotenziale minimiert und den Versicherten trotzdem innovative Versorgungsangebote unterbreitet werden können“.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Erklärung?

von Reinhard Rodiger am 26.02.2020 um 23:13 Uhr

".....sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzen- organisation der Apotheker auf Bundesebene schaffen die Telematikinfrastruktur." Absatz1 /§306 )

Lediglich bei den Apothekern wird nur die wirtschaftliche Vertretung benannt, bei allen anderen nicht.Gleichzeitig wird geltend gemacht, es würden nur wirtschaftliche Interessen vertreten, das zählt nicht. Inwieweit kann die ABDA den eigentlich zuständigen DAV vertreten, ohne dass ihr dann gesagt wird, sie sei ja nicht zuständig.Der DAV hätte sich ja nicht geäussert.

Kann mir jemand diesen Widerspruch auflösen?






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