Stellungnahme zum Patientendaten-Schutzgesetz

ABDA wirbt erneut für umfassendes Rezept-Makelverbot und die DAV-App

Berlin - 26.02.2020, 16:35 Uhr

( t / Foto: imago images / Future Image)

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Ressourcen schonen mit der DAV-App

Dann geht es ins Detail. Angesichts des kommenden E-Rezepts sieht die ABDA die Gefahr, dass weitere Teilnehmer am Gesundheitsmarkt partizipieren wollen und dabei auch etablierte Versorgungsstrukturen in Frage stellen. Um faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern, bedürfe es eines erweiterten Makelverbots und entsprechender technischer Sicherungen. Die oben genannten, nunmehr im PDSG-Referentenentwurf vorgesehenen Ergänzungen im SGB V und im Apothekengesetz seien „ein erster Schritt die freie Apothekenwahl dauerhaft zu sichern“. Doch wie schon beim VOASG will die ABDA mehr: Auch an der Versorgung der Patienten nicht beteiligte Dritte sollen nicht an der Verteilung von Rezepten im eigenen kommerziellen Interesse partizipieren dürfen – die ABDA will also ein echtes Makelverbot.

§ 11 Abs. 1 ApoG sollte daher um folgenden Satz ergänzt werden: „Das Sammeln, Vermitteln und Weiterleiten von Verschreibungen auch in elektronischer Form an Apotheken und die Werbung dafür ist unzulässig, soweit dies durch Dritte geschieht, die dafür einen Vorteil für sich oder andere fordern, sich versprechen lassen, annehmen oder einen solchen gewähren.“

Zur Begründung weist die ABDA darauf hin, dass in den vergangenen Jahren geschäftliche Konstruktionen gab, bei denen der Anbieter Rezepte, die ihm aufgrund intensiver Werbung von Patienten zur Verfügung gestellt wurden, an mit ihm kooperierende Apotheken weiterleiten wollte. Für diese „Leistung“ sollten die Apotheken dann bezahlen. „Im Ergebnis führen solche Angebote allerdings nicht zu einer Verbesserung der Arzneimittelversorgung insgesamt, sondern hauptsächlich dazu, dass Geld, welches für die Versorgung vorgesehen ist, in die Kassen der Drittanbieter fließt“, so die ABDA in ihrer Stellungahme.

DAV-WebApp bietet alles, was nötig ist

Um das Makelverbot auch technisch abzusichern, regt die ABDA an, den im Referentenentwurf vorgesehene Zugriff des Versicherten auf sein E-Rezept so zu gestalteten, dass mit einer einheitlichen App unmittelbar die Auswahl der ihn versorgenden Apotheke durch den Versicherten erfolgt. Hier bringt sie also die vom Deutschen Apothekerverband entwickelte WebApp ins Spiel, die sie gerne als Standard sähe, während der PSDG-Entwurf derzeit vorsieht, dass die Gesellschaft für Telematik (Gematik) die Komponenten für den Patientenzugriff aufs E-Rezept in Form einer App entwickelt und zur Verfügung stellt. Dies soll über Schnittstellen zu „Mehrwertangeboten von Drittanbietern“ enthalten können. 

Die ABDA meint jedoch: Eine Weitergabe von Verordnungsdaten an Apps von Drittanbietern oder die Steuerung des Einlösevorgangs des Rezeptes durch diese Apps sollte ausgeschlossen werden, weil damit Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet würden. Die Lösung sieht sie in der DAV-App. Schon kürzlich hat sie in einem Positionspapier zum E-Rezept für diesen Weg geworben. Auch auch jetzt betont die ABDA in ihrer Stellungnahme: Zur Schonung der Ressourcen der Gematik sei man bereit den Betrieb dieser App un der zugehörigen Komponenten im Auftrag der Gematik zu übernehmen oder die gematik bei der Entwicklung zu unterstützen. 

Zudem: Mit der Beauftragung beziehungsweise Beleihung des DAV zum Betrieb der Rezept-App wäre eine effiziente und kostengünstige Umsetzung möglich – was sowohl für die gesetzliche Krankenversicherung als auch für die Versicherten vorteilhaft wäre. Das zeigte auch die erfolgreiche Verwaltung des Nacht- und Notdienstfonds durch den DAV.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Erklärung?

von Reinhard Rodiger am 26.02.2020 um 23:13 Uhr

".....sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzen- organisation der Apotheker auf Bundesebene schaffen die Telematikinfrastruktur." Absatz1 /§306 )

Lediglich bei den Apothekern wird nur die wirtschaftliche Vertretung benannt, bei allen anderen nicht.Gleichzeitig wird geltend gemacht, es würden nur wirtschaftliche Interessen vertreten, das zählt nicht. Inwieweit kann die ABDA den eigentlich zuständigen DAV vertreten, ohne dass ihr dann gesagt wird, sie sei ja nicht zuständig.Der DAV hätte sich ja nicht geäussert.

Kann mir jemand diesen Widerspruch auflösen?






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