Straftatbestand nichtig

Bundesverfassungsgericht kippt Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe

Berlin - 26.02.2020, 12:45 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht hat sein Urteil zur Sterbehilfe gesprochen. (c / Foto: Darius Ramazani)

Das Bundesverfassungsgericht hat sein Urteil zur Sterbehilfe gesprochen. (c / Foto: Darius Ramazani)


Das 2015 ins Strafgesetzbuch eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verstößt gegen das Grundgesetz. Wie das Bundesverfassungsgericht am heutigen Mittwoch entschieden hat, verletzt es das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Denn dieses schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Mit dem Verbot würden die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung jedoch „faktisch weitgehend entleert“, so die Verfassungsrichter. Sie senden damit auch ein klares Signal an den Bundesgesundheitsminister, der in Sachen Sterbehilfe einen sehr rigiden Kurs fährt.

Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten – daran besteht kein Zweifel. Doch was ist, wenn einer Person zum Beispiel tödliche Arzneimittel zur Verfügung gestellt werden, die diese selbst einnehmen kann, wenn sie den Zeitpunkt für einen selbstbestimmten Tod für gekommen hält? Juristisch ist es so, dass die Selbsttötung nicht strafbar ist. Damit sind auch Beihilfehandlungen zu eine solchen Tat eigentlich nicht strafbar.

Doch im Jahr 2015 führte der Gesetzgeber einen neuen Straftatbestand ein: § 217 Strafgesetzbuch (StGB) regelt das „Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“. Die Norm bedroht mit Strafe, wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe können dafür verhängt werden. Straffrei bleibt nach der Norm hingegen, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und ein Angehöriger des Suizidwilligen ist beziehungsweise diesem nahesteht. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung dieser Norm verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten und gesellschaftsfähig werden. Allerdings: Der Begriff „geschäftsmäßig“ setzt keine Erwerbs- oder Gewinnerzielungsabsicht voraus. Vielmehr genügt, dass der Täter „die Wiederholung gleichartiger Taten zum Gegenstand seiner Beschäftigung macht“. Das könnte zum Beispiel auch Ärzte treffen.

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Und so gab es von einigen Seiten Widerstand gegen das neue Verbot: Unter anderem besagte Vereine, die Suizidhilfe anbieten, legten Verfassungsbeschwerde ein. Des Weiteren schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten, und Ärzte, die befürchten, sich bei der palliativmedizinischen Behandlung todkranker Menschen strafbar zu machen. Zudem waren im Bereich suizidbezogener Beratung tätige Rechtsanwälte bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. Einige der ursprünglichen Kläger sind im Laufe des langen Verfahrens bereits verstorben.

Im vergangenen April hatte man zwei Tage in Karlsruhe ausführlich über das emotionale und ethisch umstrittene Thema verhandelt. Jetzt hat der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts sein Urteil gesprochen. Er hält § 217 StGB für verfassungswidrig und damit für nichtig. Zur Begründung führt er aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Im Übrigen beschränke sich dieses Recht nicht auf fremddefinierte Situationen wie „schwere oder unheilbare Krankheitszustände“ oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen. „Es besteht in jeder Phase menschlicher Existenz“. Weiter erklärt der Senat: „Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren“. Mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung würden aber die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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