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Urteilsgründe des Bundesgerichtshofs
PKV-Kunden müssen ihre Versicherer nicht über Rx-Boni informieren
Unterschied zum unmittelbaren Preisnachlass
Was den etwaigen Verstoß gegen die Preisbindung betrifft, verweist der Senat auf das EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung, wonach die Erstreckung der Arzneimittelpreisverordnung auf EU-Versender (§ 78 Abs. 1 Satz 4 AMG) nicht mit dem Europarecht vereinbar ist. Nicht zum ersten Mal betont er aber auch, dass es angesichts der Tatsache, dass die Beurteilung des EuGH auf ungenügenden Feststellungen des vorlegenden Gerichts beruhe, nicht ausgeschlossen sei, diese Feststellungen in einem anderen Verfahren nachzuholen. Es müsste darin erneut um die Frage der Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts mit dem EU-Primärrecht gehen. Und genau deshalb scheide zumindest im vorliegenden Fall ein solches neuerliches Vorabentscheidungsersuchen aus, erklärt der Bundesgerichtshof. Schließlich habe sich die klagende Kammer bewusst nicht auf einen Verstoß gegen die Preisvorschriften gestützt und entsprechend auch keine Tatsachen hierzu vorgetragen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen nicht verletzt
Rechtsfehlerfrei waren laut Bundesgerichtshof jedoch die weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts: Wenn der Bonus nicht auf der Quittung für die private Krankenversicherung vermerkt ist, verstoße die entsprechende Werbung nicht gegen die unternehmerische Sorgfaltspflicht. Ein solcher Verstoß könne zwar grundsätzlich bejaht werden, wenn der Kunde durch die Annahme des Bonus von ihm zu wahrende „Drittinteressen“ – hier der Versicherung – beeinträchtigen würde. Doch der Senat führt ausführlich aus, dass den Privatversicherten keine Pflicht oder Obliegenheit trifft, gegenüber seinem Versicherer anzuzeigen, dass er für die Einlösung eines Rezepts einen Gutschein erhalten hat, den er bei einem späteren Erwerb eines rezeptfreien Produkts einlösen kann. Das ergebe sich weder aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, noch aus vertraglichen Nebenpflichten oder sonstigen Rechtsgründen. Anders als bei einem wirklichen „Sofortrabatt“, also einem unmittelbaren Preisnachlass, sei es vorliegend so, dass der Kunde zunächst den vollen Preis für das Arzneimittel bezahle – und zwar exakt den, der auf dem Rezept steht, das er dann bei seiner Versicherung zur Erstattung einreicht. Der Vorteil realisiere sich erst später – wenn überhaupt –, wenn ein weiterer Kauf bei der Versandapotheke erfolge. Es muss also ein weiteres Rechtsgeschäft folgen.
Ebenso verneint der Bundesgerichtshof einen Anspruch wegen irreführender Werbung für den Fall, dass der Versender auf der dem Versicherer vorzulegenden Quittung den Betrag der Gutschrift für den Kauf eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels offenlegt. Das Gericht sieht hier keine Anhaltspunkte für ein unlauteres Verhalten des Versenders.
Die spannende Frage: Zieht Spahn Konsequenzen?
Damit muss auch Bundesgesundheitsminister Jens Spahn klar sein: Sein Plan, die Rx-Preisbindung künftig über das Sozialrecht nur für den GKV-Bereich festzuschreiben, kann keine umfassende Gleichpreisigkeit schaffen. Der PKV-Bereich bleibt ausgespart. Mögen auch unmittelbare Preisnachlässe, die dazu führen, dass privatversicherte Kunden eines Arzneimittelversenders nicht den vollen Preis für ein verschreibungspflichtiges Medikament zahlen, diesen aber in Gänze von ihrer Versicherung erstattet bekommen, unzulässig bleiben (was der Bundesgerichtshof noch zu entscheiden hat) – der vorliegende Fall zeigt, dass es Wege für die EU-Versender gibt, die Kunden anderweitig zu ködern.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2020, Az.: I ZR 5/19
4 Kommentare
PKV Erstattung
von Bernd Küsgens am 13.03.2020 um 19:51 Uhr
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Urteil
von Conny am 13.03.2020 um 11:00 Uhr
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!
von Anita Peter am 13.03.2020 um 10:17 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: !
von Peter am 13.03.2020 um 11:10 Uhr
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