BMG-Anordnungen, Apothekenpersonal, Bevorratung

Diese Änderungen im Apotheken- und Arzneimittelbereich soll es jetzt geben

Berlin - 23.03.2020, 12:00 Uhr

Am heutigen Montag will die Bundesregierung mehrere Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschließen, die der Bundesregierung weitreichende Möglichkeiten im Epidemiefall geben. (c / Foto: imago images / Popow)

Am heutigen Montag will die Bundesregierung mehrere Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschließen, die der Bundesregierung weitreichende Möglichkeiten im Epidemiefall geben. (c / Foto: imago images / Popow)


Regelungen zur Preisbildung und Vergütung kurzfristig möglich

Die genannte Rechtsverordnung zur Sicherung der Arzneimittelversorgung kann laut der vorliegenden Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf überdies folgendes vorsehen:

  • Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe von Arzneimitteln sowie Regelungen zu Melde- und Anzeigepflichten.
  • Regelungen zur Preisbildung, Erstattung sowie Vergütung.
  • Und auch Regelungen zur Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von Produktionsstätten oder einzelnen Betriebsstätten von Unternehmen, die beispielsweise Arzneimittel oder Schutzausrüstung produzieren sollen möglich sein.

In weiteren Punkten des neuen IfSG geht es um Auskunftspflichten von Personen, die aus Risikogebieten einreisen, die mögliche Zwangsrekrutierung von Ärzten, Gesundheitseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen zur Aufrechterhaltung der Versorgung sowie um eine Stärkung der Position des Robert Koch-Instituts (RKI) unter anderem als Koordinierungsstelle. Weiterhin umstritten ist die geplante Datensammlung, die im Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) festgelegt werden soll. Das BMG wird zudem verpflichtet, dem Bundestag bis spätestens zum 31. März 2021 einen Bericht zu den Erkenntnissen aus der Epidemie vorzulegen. Alle oben genannten Maßnahmen sollen unverzüglich für beendet erklärt werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.

Schutzschirm für Kliniken geplant

Zeitgleich zu den Änderungen am IfSG hat das BMG ebenfalls am heutigen Montag dem Kabinett ein sogenanntes „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ vorgelegt. Darin enthalten ist ein „Schutzschirm“ für Kliniken: Rund 7,8 Milliarden Euro soll es geben für die Unterstützung von Kliniken aber auch Vertragsarztpraxen und dem Pflegebereich. Einige dieser Regelungen sind allerdings jetzt schon umstritten, sodass im Bundestag mit weiteren Änderungen zu rechnen ist.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


Diesen Artikel teilen:


1 Kommentar

Änderungen.

von Roland Mückschel am 23.03.2020 um 14:57 Uhr

Gott stehe uns bei, jetzt gehen die Verschlimmbesserungen
los.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.