Außerplanmäßiger Jour Fixe zu Lieferengpässen

Coronakrise: Arzneimittel mit formellen Mängeln nicht vernichten

Stuttgart - 31.03.2020, 07:00 Uhr

Knapp sind in der Corona-Pandemie nicht nur Atemschutzmasken und Desinfektionsmittel. Wichtigste Maßnahme des außerplanmäßig einberufenen Jour Fixe zu Lieferengpässen dürfte sein, dass Arzneimittel vorerst nicht vernichtet werden sollen, wenn sie nur formelle Mängel haben. (Foto: imago images / Ralph Peters)

Knapp sind in der Corona-Pandemie nicht nur Atemschutzmasken und Desinfektionsmittel. Wichtigste Maßnahme des außerplanmäßig einberufenen Jour Fixe zu Lieferengpässen dürfte sein, dass Arzneimittel vorerst nicht vernichtet werden sollen, wenn sie nur formelle Mängel haben. (Foto: imago images / Ralph Peters)


BMG sichert Arzneimittelreserve mit Kaletra, Avigan, Foipan, Chloroquin und Hydroxychloroquin

Das BMG hat sich dem Jour-Fixe-Protokoll zufolge einen Notvorrat mit bestimmten Arzneimitteln angelegt. Die beschafften Arzneimittel – Kaletra® (Ritonavir/Lopinavir), Avigan® (Favipiravir), Foipan® (Camostat) und die Wirkstoffe Chloroquin und Hydroxychloroquin – werden bei COVID-19 untersicht. Das BMG möchte mit der Reserve einerseits die Versorgung von schwer an COVID-19-Erkrankten in den Klinken sichern und andererseits auch die Versorgung der Patienten, die diese Arzneimittel in ihrer zugelassenen Indikation (unter anderem HIV) benötigen.

Arzneimittel nicht vernichten

Interessant ist eine weitere Maßnahme, mit der die Arzneimittelversorgung in Pandemiezeiten gesichert werden soll: Es wird empfohlen, von der geplanten Vernichtung bestimmter Arzneimittel vorerst abzusehen. So werden gewöhnlich Fertigarzneimittel, die zwar qualitativ einwandfrei sind, aber wegen einer fehlenden oder nicht ausreichenden Umsetzung regulatorischer Anforderungen nicht freigegeben werden, vernichtet. Diese Vernichtungs-Pipeline soll gestoppt werden: „Die Arzneimittel sollen für den Fall eines Versorgungsmangels verfügbar bleiben. Im Falle einer Bekanntgabe eines Versorgungsmangels nach § 79 Absatz 5 AMG könnten diese Arzneimittel ggf. für den Verkehr freigegeben werden.“ Diesen Weg hat Jens Spahn für potenziell bei COVID-19 wirksamen Arzneimitteln bereits ermöglicht. 

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„Notfall-Paragraf“ § 79 Absatz 5 AMG

Weg frei für potenziell wirksame Arzneimittel gegen COVID-19

Unter anderem wurde angeregt, dass Arzneimittel, deren Packungen nicht den Anforderungen der Fälschungsschutzrichtlinie entsprechen, bei einem Versorgungsmangel für den Klinikbereich nutzbar gemacht werden könnten, sofern dort ein Bedarf besteht.

Warum bedingt die Corona-Pandemie Lieferengpässe?

Die Experten beim Sonder-Jour Fixe zu coronabedingten Lieferengpässen haben auch die besonderen Herausforderungen zusammengetragen, die eine bedarfsgerechte Versorgung mit Arzneimitteln in den kommenden Monaten komplizieren. Dazu zählt, die Sicherstellung der Produktion in von SARS-CoV-2 betroffenen Regionen, aber auch das Aufrechterhalten oder Ausbauen der Arbeits- und Produktionsfähigkeit in den pharmazeutischen Unternehmen, Betrieben, Apotheken und Arztpraxen in Deutschland. Hauptaugenmerk liegt bei der Produktion vor allem auf der GMP-konformen Herstellung von Schutzbekleidung. Derzeit erschweren auch logistische Hürden den grenzübergreifenden Handel mit Ausgangsstoffen, Wirkstoffen und Arzneimitteln, was einer angemessenen flächendeckenden Verteilung von Arzneimitteln entgegenwirkt. Nicht vergessen darf man Regeln der freien Marktwirtschaft, die Preise von knapper Ware in die Höhe treiben. Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie gebe es bereits heute große Preissteigerungen bei Wirkstoffen aber auch beim Transport, beobachten die Jour Fixe-Teilnehmer. Spürbar ist zudem eine erhöhte Nachfrage und Bevorratung durch Privatpersonen.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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