indirekter Erregernachweis

SARS-CoV-2-Antikörpertest jetzt Kassenleistung

Stuttgart - 11.05.2020, 15:15 Uhr

Ärzte können jetzt Antikörpertests auf SARS-CoV-2 abrechnen. ( r / Foto: littlebell/ stock.adobe.com)

Ärzte können jetzt Antikörpertests auf SARS-CoV-2 abrechnen. ( r / Foto: littlebell/ stock.adobe.com)


Labortests auf Antikörper gegen SARS-CoV-2 können von Vertragsärzten nun zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Das teilte Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am vergangenen Donnerstag mit. Ein positiver Test gilt demnach als indirekter Erregernachweis und ist somit meldepflichtig. Schnelltests werden jedoch nicht übernommen.

Als Goldstandard zum Nachweis einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 gilt nach wie vor der direkte Erregernachweis mittels PCR. Nachgewiesen wird hier virale RNA, das ist bereits wenige Tage nach der Ansteckung möglich. In bestimmten Fällen können bei COVID-19-typischer Symptomatik jedoch auch Antikörpertests sinnvoll sein. Zweckmäßig könne diese Untersuchung zur Bestimmung des Titeranstiegs oder zum Nachweis einer Serokonversion eine Woche nach Symptombeginn sein, so die KBV.  So ist nämlich bei milden Verläufen ab der zweiten Woche nach Symptombeginn der direkte Erregernachweis mittels PCR-Test oft nicht mehr möglich. Dann kann eine SARS-CoV-2-Infektion aber indirekt durch serologische Verfahren, wie einen Antikörpertest, nachgewiesen werden.

Wie die KBV vergangene Woche mitteilte, können diese Tests nun auch auf Kassenkosten durchgeführt werden – und zwar extrabudgetär. Übernommen werden allerdings nur Labortests, keine Schnelltests.

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Zwei Blutproben notwendig

Für den Test muss sich der Patient zweimal im Abstand von 7 bis 14 Tagen Blut abnehmen lassen. Dabei soll die zweite Probe nicht vor der dritten Woche nach Symptomeintritt entnommen werden. Außerdem muss die Untersuchung beider Proben für ein aussagekräftige Ergebnis im selben Labor erfolgen. Zum Einsatz kommt dann immer das Verfahren, das im jeweiligen Labor verwendet wird. In der Regel hängt das davon ab, welche Geräte, also von welchem Hersteller, dort zum Einsatz kommen.

Untersucht wird auf Gesamtantikörper oder spezifisch auf IgG-Antikörper, die sich erst im späteren Verlauf der Infektion bilden. Von IgA- und IgM-Antikörper-Bestimmungen rät die KBV ab, weil sie eine deutlich niedrigere Spezifität aufweisen, wie es heißt. Das bedeutet, dass die Gefahr eines falsch positiven Ergebnisses besteht, weil der Test auch auf Antikörper gegen ähnliche Erreger, wie andere Coronaviren, anschlägt.

Die KBV weist außerdem darauf hin, dass ein positiver Befund als indirekter Erregernachweis gelte und somit meldepflichtig sei. Wie beim PCR-Test müssten daher sowohl der veranlassende Arzt als auch der Laborarzt die Infektion dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Die lokalen Gesundheitsämter reichen die Meldungen dann an das RKI weiter.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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