Corona-Pandemie

Telefonische Krankschreibung endet am 31. Mai

Stuttgart - 14.05.2020, 16:15 Uhr

Ab dem 1. Juni müssen Patienten mit Infektionen der oberen Atemwege für eine Krankschreibung wieder persönlich zum Arzt. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte der G-BA seit März eine telefonische Krankschreibung ermöglicht. (m / Foto: vectorfusionart / stock.adobe.com)

Ab dem 1. Juni müssen Patienten mit Infektionen der oberen Atemwege für eine Krankschreibung wieder persönlich zum Arzt. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte der G-BA seit März eine telefonische Krankschreibung ermöglicht. (m / Foto: vectorfusionart / stock.adobe.com)


Die befristete Sonderregelung, sich aufgrund der Corona-Pandemie nach rein telefonischer Anamnese krankschreiben zu lassen, endet am 31. Mai 2020. Ab dem 1. Juni ist für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wieder eine körperliche Untersuchung erforderlich, so der Gemeinsame Bundesausschuss.

Bereits im März hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) dafür gesorgt, dass Patienten mit Erkrankungen der oberen Atemwege sich nach rein telefonischer Anamnese krankschreiben lassen konnten. Dadurch sollten während der Corona-Pandemie Arztpraxen entlastet und die Ansteckungsgefahr mit SARS-CoV-2 verringert werden. Normalerweise legt die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des G-BA fest, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf. Nach mehrmaliger Verlängerung der coronabedingten Ausnahmefrist will der G-BA ab 1. Juni 2020 in diesen Regelablauf zurückkehren: Ab dem 1. Juni 2020 gilt wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob ein Versicherter arbeitsunfähig ist, eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

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Zu der Entscheidung erklärte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA: „Der Beschluss, die bisherige Behelfsregelung zum 1. Juni zu beenden, steht im Einklang mit der aktuellen Einschätzung der Gefährdungslage, die zu Lockerungen in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens geführt hat. Wir bereiten damit die Rückkehr zur regulären Patientenversorgung hinsichtlich der ärztlichen Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit vor. Arztpraxen erhalten mit der letztmaligen Verlängerung um ca. zwei Wochen den zeitlichen Handlungsrahmen, um sich organisatorisch auf die Wiederherstellung des Regelbetriebs einzustellen, nachdem die Ausstattung mit Masken und sonstigen Schutzausrüstungen mittlerweile weitestgehend gewährleistet ist. In vielen Praxen werden bereits belastbare Hygienekonzepte praktiziert, die auf andere Praxen übertragbar sind, sodass Patientinnen und Patienten die ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen können, ohne sich erhöhten Infektionsrisiken auszusetzen. Dies ist auch wichtig, damit ernsthafte Erkrankungen rechtzeitig von Ärztinnen und Ärzten erkannt und erforderlichenfalls behandelt werden können. Selbstverständlich behält sich der G-BA vor, bei einer sich wieder beschleunigenden Infektionsdynamik auch kurzfristig über eine neue Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu beschließen.“

Schrittweises Verlängern

Der G-BA hatte diesen Schritt bereits für den 20. April geplant. Massive Kritik hatte das Gremium dann jedoch bewogen, die Frist nochmals zunächst bis 4. Mai zu verlängern. Nach einer weiteren Verlängerung bis 18. Mai endet nun am 31. Mai die letzte Verlängerung der Ausnahmeregel.


Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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