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E-Rezept-Spezifikationen
E-Rezept-App der Gematik soll Warenbestände der Apotheken anzeigen
Ablauf einer E-Rezept-Verordnung
In ihren Spezifikationen spielt die Gematik viele Sonderfälle durch, die bei der Rezeptübermittlung auftreten könnten. Allerdings gibt es auch einen Normalfall, den die Gematik so beschreibt:
Der verordnende Leistungserbringer erstellt für einen Versicherten ein E-Rezept, welches auf dem zentralen E-Rezept-Fachdienst abgelegt wird. Der Standardfall sieht vor, dass der Versicherte seine E-Rezepte mit dem E-Rezept-Frontend auf seinem technischen Gerät verwaltet. Mit dem E-Rezept-Frontend kann der Versicherte einen E-Rezept-Token generieren, der eine Apotheke für den Zugriff auf ein konkretes E-Rezept im E-Rezept-Fachdienst berechtigt. Der Versicherte übermittelt den E-Rezept-Token elektronisch an eine Apotheke oder legt ihn in Form eines 2D-Codes in einer Apotheke vor. Die elektronische Übertragung des E-Rezept-Tokens an eine Apotheke erfolgt über den E-Rezept-Fachdienst.“
Vom Ablauf ähnelt dies der Struktur, die derzeit in den Pilotprojekten der Apotheker schon praktiziert wird. Es gibt aber noch weitere Stellen, an denen die Gematik teils sehr nahe an den Forderungen beziehungsweise Wünschen der Apothekerschaft liegt. Konkret schreibt die Gematik fest, dass der Versicherte die „Hoheit“ über das E-Rezept hat, „da jeglicher Zugriff auf ein konkretes Rezept im E-Rezept-Fachdienst entweder nur dem Versicherten, dem das E-Rezept verordnet wurde, oder einer Apotheke oder einem Vertreter nach Vorlage eines im E-Rezept-Token enthaltenen AccessCodes gestattet ist“.
Gematik: Handy-App muss diskriminierungsfrei, werbefrei und unabhängig sein
Sehr nahe an den Forderungen der Apotheker liegt die Gematik auch, wenn sie beschreibt, dass es „genau einen“ Anbieter für die E-Rezept-App der Versicherten sowie den Fachdienst geben darf. Die ABDA hatte immer vor einem ausufernden Wettbewerb um das E-Rezept gewarnt. Noch klarer wird dies in der Formulierung: „Das E-Rezept-Frontend des Versicherten muss diskriminierungsfrei, werbefrei und unabhängig sein.“ Auch diese Adjektive hatte die ABDA immer wieder als Kernanforderungen für die E-Rezept-App genannt und damit auch die eigens entworfene DAV WebApp beworben.
Dass die DAV-App allerdings zum Königsweg bei den digitalen Verordnungen wird, schließt nicht nur der Gesetzentwurf des PDSG aus, sondern nun auch die Spezifikationen der Gematik: „Es gibt genau einen Anbieter für das E-Rezept-Frontend des Versicherten. Die E-Rezept-Frontend des Versicherten wird durch die Gematik bereitgestellt“, heißt es in dem Dokument.
14 Kommentare
Lagerabfrage
von Tobias Kast am 19.05.2020 um 13:57 Uhr
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AW: Lagerabfrage: KI oder GMV ?
von Dr. Ralf Schabik am 26.05.2020 um 21:48 Uhr
Richtigstellung
von Ben am 19.05.2020 um 12:53 Uhr
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Verfügbarkeitsabfrage im Warenlager
von Christoph Gulde am 19.05.2020 um 11:24 Uhr
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Bestandsabfrage = Kampf der Kollegen vor Ort!
von Nero88 am 18.05.2020 um 18:13 Uhr
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Falsch: Gematik soll Warenbestände der Apotheken anzeigen Richtig: Gematik muss rabattvertragsverknüfte Antworten geben!
von gerd reitler am 18.05.2020 um 15:33 Uhr
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AW: Falsch: Gematik soll Warenbestände der
von Anita Peter am 18.05.2020 um 17:36 Uhr
AW: Falsch: Gematik soll Warenbestände der
von gerd am 18.05.2020 um 18:06 Uhr
Und wer schützt uns?
von Dr. Harald Paulsen am 18.05.2020 um 15:28 Uhr
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Ziemlich anspruchsvolles System
von Andreas Grünebaum am 18.05.2020 um 14:57 Uhr
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AW: Ziemlich anspruchsvolles System
von Karl Friedrich Müller am 18.05.2020 um 16:02 Uhr
alles klar?
von Karl Friedrich Müller am 18.05.2020 um 14:24 Uhr
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AW: Lagerbestände = Betriebsgeheimnis?
von Andreas Grünebaum am 18.05.2020 um 15:24 Uhr
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