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Sozialgericht Nordhausen
Null-Retax: Apotheke hat Anspruch auf ermessensfehlerfreie Kassen-Entscheidung
Fehlt auf einem BtM-Rezept das „A“, obwohl die Höchstmenge überschritten wurde und gibt die Apotheke das verordnete Arzneimittel ohne Arztrücksprache dennoch ab, kann ihr durchaus eine Retaxation auf Null drohen. Das Sozialgericht Nordhausen entschied nun allerdings: Wenn die Apotheke die Kasse darum bittet, die Retaxierung aus Kulanzgründen zurückzunehmen, muss diese zumindest eine Ermessensentscheidung treffen, also erklären, warum sie am Null-Retax festhält, auch wenn ihr kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist und der Patient richtig versorgt wurde.
Als der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband im Jahr 2016 überarbeitet wurde, ging es vor allem darum, den Nullretaxationen der Krankenkassen, die wegen oft unbedeutender Formfehler ausgesprochen wurden, ein Ende zu bereiten. Vieles ist seitdem einfacher geworden. Doch es gibt auch weiterhin Formalia, die die Kassen eisern im Auge behalten. Zum Beispiel das „A“ auf Betäubungsmittelrezepten.
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Zu spüren bekam dies eine Apothekerin aus Thüringen, die seit Oktober 2013 eine gesetzlich versicherte Patientin mit dem Arzneimittel Palexia® (Tapentadol) versorgte. Zumindest ab September 2016 wurde ihr das Opioidanalgetikum in der Dosierung 250 mg zu 100 Stück als Retardtabletten verordnet – unter Überschreitung der zulässigen Höchstmengen des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Das Rezept hätte also mit einem „A“ gekennzeichnet sein müssen. Was der Apothekerin nicht weiter auffiel, merkte die Krankenkasse bei einer stichprobenartigen Überprüfung. Zunächst monierte sie zwei solcher Verordnungen vom September und Oktober 2016, später zwei weitere vom Januar und März 2017. Sie retaxierte jeweils den zunächst verauslagten Preis von 649,25 Euro je Packung und rechnete die Summe entsprechend mit späteren Forderungen der Apothekerin auf.
Die Pharmazeutin erhob daraufhin Einspruch und beantragte, die Retaxierung aus Kulanzgründen zurückzunehmen. Die Verantwortung über die Angabe „A“ auf einem BtM-Rezept liege beim verschreibenden Arzt, argumentierte sie. Zudem habe die verordnende Ärztin ihr gegenüber nochmals den Verordnungswunsch ausdrücklich bestätigt – allerdings erst nachdem sie die Rezepte bedient hatte.
Die Kasse blieb hart und half dem Einspruch nicht ab. Die erforderliche Kennzeichnung sei nicht vorgenommen worden, und es handele sich auch nicht um einen unbedeutenden formalen Fehler, hielt sie der Apothekerin entgegen. Die Kennzeichnung der bewussten Überschreitung der Höchstmenge müsse sowohl für die Apotheke als auch für die Krankenkasse auf den ersten Blick erkennbar sein. Es gehöre zur Prüfungs- und Sorgfaltspflicht der Apotheke, die Verordnungen bei Vorlage und Belieferung auf ordnungsgemäße Ausstellung und stimmige Angaben zu überprüfen. Eine Unstimmigkeit, die von der Apotheke erst durch ihre Abrechnungskorrektur erkannt worden sei, könne nicht durch eine nachträglich ausgestellte Ersatzverordnung oder Bestätigung der verordnenden Ärztin behoben werden. Auch die Neuregelung des Rahmenvertrags (in der Fassung vom 1. Juni 2016) sehe eine nachträgliche Heilung dieses Mangels nicht vor, erklärte die Kasse.
4 Kommentare
Das A
von Sven Larisch am 25.05.2020 um 7:43 Uhr
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A
von Dr. Schweikert-Wehner am 19.05.2020 um 14:23 Uhr
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Retax
von Conny am 19.05.2020 um 12:13 Uhr
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Willkür oder Betrug?
von Thomas Eper am 19.05.2020 um 12:03 Uhr
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